Soziales

Beschluss des BSG 9. Senat vom 09.12.2022, AZ B 9 V 33/22 B

BSG 9. Senat, Beschluss vom 09.12.2022, AZ B 9 V 33/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:091222BB9V3322B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Konstanz, 27. Mai 2021, Az: S 4 VS 408/20
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2022, Az: L 6 VS 2165/21, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.7.2022 zugestellten Urteil des LSG vom 21.7.2022 mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 18.8.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.8.2022 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20.9.2022, welcher am selben Tag beim BSG eingegangen ist, hat Rechtsanwältin H die Vertretung des Klägers angezeigt und um Übersendung der Akten gebeten. Nach Akteneinsicht hat die Prozessbevollmächtigte mit am 2.11.2022 beim BSG eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Beschwerde begründet.

2

Mit Schreiben vom 15.11.2022 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Beschwerde durch den Kläger unzulässig und die Begründungsfrist bereits am 23.9.2022 abgelaufen sei, und unter Fristsetzung bis zum 30.11.2022 angefragt, ob die Beschwerde zurückgenommen werde. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie weder innerhalb der am 23.8.2022 abgelaufenen Beschwerdeeinlegungsfrist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt noch von einem solchen innerhalb der am 23.9.2022 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist
(§ 160a Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1, § 73 Abs 4 SGG).

4

Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers als unzulässig erfolgt durch Beschluss entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein                                   Ch. Mecke                                          Othmer