Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 13.12.2022, AZ 3 StR 256/22

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 13.12.2022, AZ 3 StR 256/22, ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR256.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kleve, 6. April 2022, Az: 170 KLs 22/21

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für sich genommen bedenkliche Formulierung der Strafkammer, im Fall der Angeklagten sei „eine Reifeverzögerung von fast drei Jahren“ auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 3 StR 206/22, NJW 2022, 3372 Rn. 5 f. mwN), begründet hier mit Blick auf die weiteren Erwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler; denn das Landgericht hat in der Sache maßgeblich darauf abgestellt, dass die Angeklagte keinerlei Reifeverzögerung aufwies.

  • Schäfer
  • Paul
  • Berg
  • Erbguth
  • Kreicker