PatentR

Markenbeschwerdeverfahren – fehlende Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz – Mangel der formwirksamen Beschwerdeeinlegung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – fehlender Vortrag zu den tatsächlichen Abläufen – fehlender Vortrag von Gründen, aus denen auf die Zuverlässigkeit der Büroangestellten geschlossen werden kann – keine Wiedereinsetzung (Beschluss des BPatG München 30. Senat)

Beschluss vom 16.07.2020, AZ 30 W (pat) 507/20, ECLI:DE:BPatG:2020:160720B30Wpat507.20.0§ 66 Abs 2 MarkenG, § 91 MarkenG, § 91 Abs 3 MarkenG, § 236 ZPO

BPatG München 26. Senat: Markenbeschwerdeverfahren – „geldmagnet“ – Unterscheidungskraft

Tenor In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 109 132.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Das Wortzeichen 2 geldmagnet 3 ist am 16. August 2018 BPatG München 26. Senat: Markenbeschwerdeverfahren – „geldmagnet“ – Unterscheidungskraft