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Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) verworfen, mit dem diese das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen an eine ihr nahestehende politische Stiftung zur Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit verpflichten wollte. Im Wesentlichen hat der Senat zur Begründung angeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können. Die überdies wegen Besorgnis der Befangenheit gestellten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen drei Richter des Bundesverfassungsgerichts, die bereits im von der Stiftung zuvor erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 649/19 mitgewirkt hatten, hat der Senat als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat er entschieden, dass die Mitwirkung dieser Richter im Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund erfüllt.

Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser Eilantrag auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische im „Syrien-Folterprozess“ – Folgenabwägung in Abgrenzung zum Kammerbeschluss im Verfahren 1 BvR 1918/20: keine öffentliche Berichterstattung beabsichtigt – kein vergleichbarer Ausschluss der Möglichkeit zur Information über das Prozessgeschehen aus anderen Quellen (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.08.2020, AZ 1 BvR 1919/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200818.1bvr191920Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 169 Abs 1 S 1 GVG

Erfolgloser Eilantrag eines mittelbar überwiegend in kommunaler Hand liegenden, privatrechtlich organisierten Unternehmens gegen das Kohleausstiegsgesetz – mangelnde Grundrechtsfähigkeit – kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Grundrechtsberechtigung von staatlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund von Unionsrecht (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.08.2020, AZ 1 BvQ 82/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200818.1bvq008220Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 106 Abs 1 AEUV

Nichtannahmebeschluss: Dauer des fachgerichtlichen Eilverfahrens (betreffend die Fortschreibung eines Vollzugsplans im Strafvollzug) von über 20 Monaten begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken – nicht nachvollziehbare Billigkeitsentscheidung nach § 121 Abs 2 S 2 StVollzG – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Vorlage der fachgerichtlichen Schriftsätze, des angegriffenen Vollzugsplans sowie der Stellungnahme der JVA (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, AZ 2 BvR 437/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200811.2bvr043720Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Rückwirkende Regelungen im Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) gerechtfertigt – Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfolglos (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, AZ 1 BvR 2654/17, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200811.1bvr265417Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 7 Abs 10 SokaSiG

Nichtannahmebeschluss: Zur Befugnis des Gesetzgebers, auf eine von ihm abgelehnte Rspr mit einem „Korrekturgesetz“ zu reagieren – hier: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 7 SokaSiG unzulässig – iÜ Parallelentscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, AZ 1 BvR 1115/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200811.1bvr111518Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 7 SokaSiG