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Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Mauretanierin stattgegeben, die sich gegen die Ablehnung ihrer Asylklage durch das Verwaltungsgericht Greifswald und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wendet. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, dass sie von der Mehrheitsgesellschaft in Mauretanien als Zugehörige eines „Sklavenstamms“ angesehen werde und infolgedessen keinerlei Möglichkeit habe, in Mauretanien ihre Existenz zu sichern (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung wegen dieser Gehörsverletzung zulassen müssen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens gem § 124 VwGO darf nicht erstmals über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden werden – hier: Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch Verneinung des Berufungszulassungsgrundes des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO unter Beantwortung einer bislang ungeklärten Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO (hier: Auslegung der Verweisung in § 28 Abs 3 S 1 AufenthG auf § 31 AufenthG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2020, AZ 2 BvR 2426/17, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201007.2bvr242617Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 28 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 31 AufenthG 2004, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 sowie Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG – Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers verletzt Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.10.2020, AZ 2 BvR 554/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr055420Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn Erfolg der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung nicht unterstellt werden kann – kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei mangelnden Gründen für Erhöhung des Mindestwertes gem § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2020, AZ 1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG