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Erfolgloser Eilantrag gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs 1, Abs 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE) – eigener schwerer Nachteil der Antragstellerin durch Pflicht zur Mietenabsenkung nicht hinreichend dargelegt (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.10.2020, AZ 1 BvR 972/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.1bvr097220§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 134 BGB, § 558 Abs 2 BGB, § 3 MietBegrG BE, § 4 MietBegrG BE

Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Ablehnungsgesuch kann nicht auf pauschale Verweisung einer Vorbefassung der abgelehnten Richter mit früheren Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers gestützt werden (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2020, AZ 1 BvR 2163/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.1bvr216320§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des „besonders schweren Rechtsverstoßes“ iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO – Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs 4 S 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen „besonders schweren Fehlers“ im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2020, AZ 2 BvR 765/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.2bvr076520Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 248 InsO, § 253 Abs 4 S 1 InsO

Erfolgloser Eilantrag eines Gastwirts gegen Erweiterung der Sperrstunde in Freiburg (Breisgau) zwecks COVID-19-Eindämmung – mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender, zeitnah zu erwartender fachgerichtlicher Entscheidung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.10.2020, AZ 1 BvQ 120/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201023.1bvq012020§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG

Teilweise erfolgreicher Eilantrag in einer strafvollzugsrechtlichen Eilsache: Anordnung der unverzüglichen Entscheidung über Eilantrag des Beschwerdeführers gem § 120 Abs 1 S 1 StVollzG iVm § 172 VwGO bzgl der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 23.10.2020, AZ 2 BvR 1879/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201023.2bvr187920Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 120 Abs 1 S 1 StVollzG, § 172 VwGO

Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender Begründung unzulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden können, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen im Rahmen kommunaler Öffentlichkeits- und Erinnerungsarbeit (Pressemeldung des BVerfG)

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die Äußerungen des Münchner Oberbürgermeisters betraf. Dieser hatte auf eine schriftliche Eingabe einer Privatperson hin das Ausstellungskonzept des Dokumentationszentrums über die Geschichte Münchens in der Zeit des Nationalsozialismus (NS-Dokumentationszentrum) in Schutz genommen und die fehlende Einbeziehung der wissenschaftlichen Werke des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen des kommunalen Wahlbeamten die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten haben. Die insoweit geltenden Maßstäbe sind von den besonderen Neutralitätsanforderungen zu unterscheiden, die für amtliche Äußerungen von Regierungsmitgliedern im parteipolitischen Wettbewerb gelten.