Gericht

Ein Richter und eine Richterin am Bundesgerichtshof werden als Präsident und Richterin am Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts tätig (Pressemeldung des BGH)

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klaus Grabinski ist am 18. Oktober 2022 für sechs Jahre zum Richter am Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts ernannt und für drei Jahre zu dessen Präsidenten gewählt worden. Er ist 60 Jahre alt und in Viersen geboren. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er 1992 in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Als Richter auf Probe war er bei dem Landgericht Düsseldorf tätig und wurde dort 1995 zum Richter am Landgericht ernannt. Von 1997 bis 2000 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Im Jahr 2000 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf ernannt. Von dort aus wurde er an das Landgericht Düsseldorf versetzt, wo er im Jahr 2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht ernannt wurde. Seit dem 1. Juli 2009 ist er als Richter am Bundesgerichtshof im X. Zivilsenat tätig, der vornehmlich mit Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen sowie Patentnichtigkeitssachen befasst und zudem für das Personenbeförderungs-, Reisevertrags- und Schenkungsrecht zuständig ist. Zum 2. Juni 2020 wurde er als stellvertretender Vorsitzender dieses Senats bestellt. Er ist zudem stellvertretender Vorsitzender des Senats für Patentanwaltssachen und Mitglied des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie stellvertretendes Mitglied des Großen Senats für Zivilsachen.

Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende gem § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG partiell unvereinbar – Übergangsregelung gemäß Tenor ab 01.09.2019 (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 19.10.2022, AZ 1 BvL 3/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:ls20221019.1bvl000321Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG vom 13.08.2019, § 44 Abs 1 AsylVfG 1992

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Zurückverweisung – Verfahrensfehler – Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung – Entfernung des Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungszimmer aufgrund alleiniger Entscheidung des Berichterstatters – mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung ohne wesentliche Teilnahme des Klägers (Beschluss des BSG 12. Senat)

Beschluss vom 18.10.2022, AZ B 12 KR 66/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:181022BB12KR6621B0§ 61 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG