BVerfG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin gegen die tarifvertragliche Höhergruppierung von Servicekräften eines Amtsgerichts (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführenden, das Land Berlin und eine Arbeitgebervereinigung, wendeten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts, in denen es um die Eingruppierung von Servicekräften eines Amtsgerichts in eine höhere Entgeltstufe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ging. Das Land Berlin kann sich jedoch nicht auf die hier in Betracht kommenden Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte berufen. Die Arbeitgebervereinigung ist nicht beschwerdebefugt, weil sie nicht Partei des fachgerichtlichen Verfahrens war; zudem hätte sie den Inhalt der tarifvertraglichen Regelung zunächst vor den Fachgerichten klären lassen müssen.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten „Ku’damm-Raser-Fall“ (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Strafurteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2019 und ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2020 richtete. Der Beschwerdeführer verursachte Anfang des Jahres 2016 bei einem Autorennen auf dem Berliner Kurfürstendamm einen Autounfall, bei dem ein Mensch zu Tode kam. Das Landgericht verurteilte ihn deswegen unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, der Bundesgerichtshof verwarf seine Revision. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten. Die Fachgerichte haben mit der Annahme, der Beschwerdeführer habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, das Bestimmtheitsgebot nicht missachtet. Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip ist ebenfalls nicht dargetan.

Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden der Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers
Dr. Helmut Kohl (fortan: „Erblasser“) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Klagen auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung betrafen.

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl gesetzgeberischen Unterlassens im Bereich der Klimagesetzgebung (hier: Normierung eines Tempolimits) mangels hinreichender Substantiierung unzulässig – Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs nicht aufgezeigt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2022, AZ 1 BvR 2146/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221215.1bvr214622Art 20a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zur Begrenzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts (Art 38 Abs 1 S 2) durch Belange des Staatswohls – keine Begrenzung des Fragerechts der Abgeordneten im Sinne einer „Bereichsausnahme“ für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste betreffen – hier: erfolgreiche Organklage wegen Versagung einer Auskunft über die Anzahl der für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit ins Ausland entsandten Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz (Urteil des BVerfG 2. Senat)

Urteil vom 14.12.2022, AZ 2 BvE 8/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:es20221214.2bve000821Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 45d GG, § 63 BVerfGG, § 105 BTGO 1980

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Beschränkungen der Anpassung des Versorgungsausgleichs (§ 37 Abs 2 VersAusglG) wegen Subsidiarität unzulässig – Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens gem § 51 VersAusglG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2022, AZ 1 BvR 1213/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221214.1bvr121322Art 94 Abs 2 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG

Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den „Energie- und Klimafonds“ erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, den 197 Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages mit einem abstrakten Normenkontrollverfahren verbunden hatten. In der Hauptsache wenden sich die Antragsteller gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes 2021 und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022. Mit diesem Gesetz wurde eine im Bundeshaushalt 2021 ursprünglich als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch nicht benötigte Kreditermächtigung von 60 Milliarden Euro rückwirkend auf den sogenannten „Energie- und Klimafonds“ (EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, übertragen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung soll der Normenkontrollantrag gesichert werden.