Pressestelle des BAG

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Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung (Pressemeldung des BAG)

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist. | Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote (Pressemeldung des BAG)

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist. | Der Kläger ist seit Juni 2019 als Zusteller bei der bundesweit logistische Dienstleistungen anbietenden Beklagten zunächst befristet, seit Juni 2020 unbefristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Die Höhe der Vergütung richtet sich ua. nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäftigungszeit bei der Beklagten abhängigen Gruppenstufe.

Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis (Pressemeldung des BAG)

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. | Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung – Paarvergleich (Pressemeldung des BAG)

Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor. | Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.

Herr Prof. Dr. Günter Spinner zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt (Pressemeldung des BAG)

| Als langjähriges Mitglied des Präsidialrats und als Präsidialrichter hat Herr Prof. Dr. Spinner Verantwortung für das Gericht mitgetragen. Er hat sich mit seiner Persönlichkeit und seinem großen Engagement um die Weiterentwicklung des Gerichts und das gute kollegiale Miteinander sehr verdient gemacht. Das zeigt auch seine langjährige prägende Arbeit im Verein der Richterinnen und Richter am Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München in fachlichem Dialog (Pressemeldung des BAG)

Am 24. und 25. September 2025 waren der Präsident, die Vizepräsidentin und acht Vorsitzende Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts
München zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Zentraler Teil des Austauschs war ein Fachgespräch der beiden richterlichen Kollegien unter anderem über Fragen gleichheitswidriger tariflicher Regelungen,
des betrieblichen Eingliederungsmanagements und des Annahmeverzugs. Der Besuch endete mit einer Führung durch das Bundesarbeitsgericht.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu Gast beim Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Am 4. September 2025 diskutierten ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit in einem Fachgespräch im Großen Sitzungssaal des Bundesarbeitsgerichts. Die ehrenamtlichen Kolleginnen und Kollegen sind an den Arbeitsgerichten Thüringens, dem Thüringer Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht tätig. | Am 4. September 2025 diskutierten ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit in einem Fachgespräch im Großen Sitzungssaal des Bundesarbeitsgerichts. Die ehrenamtlichen Kolleginnen und Kollegen sind an den Arbeitsgerichten Thüringens, dem Thüringer Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht tätig.

Werkshalle

Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Josef Biebl im Ruhestand (Pressemeldung des BAG)

| Herr Dr. Biebl hat sich im Präsidium und im Verein der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts mit Tatkraft und Geschick für die Belange des richterlichen Kollegiums eingesetzt. Er genießt wegen seiner freundlichen und zugewandten Art bei allen Angehörigen des Bundesarbeitsgerichts hohe Wertschätzung. Das Bundesarbeitsgericht verliert mit ihm eine exzellente Richterpersönlichkeit.

Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Josef Biebl im Ruhestand (Pressemeldung des BAG)

| Herr Dr. Biebl hat sich im Präsidium und im Verein der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts mit Tatkraft und Geschick für die Belange des richterlichen Kollegiums eingesetzt. Er genießt wegen seiner freundlichen und zugewandten Art bei allen Angehörigen des Bundesarbeitsgerichts hohe Wertschätzung. Das Bundesarbeitsgericht verliert mit ihm eine exzellente Richterpersönlichkeit.

Keine Entscheidung zur Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbands Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) (Pressemeldung des BAG)

Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Das gilt auch für den Fall, dass am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei beteiligt gewesen sein sollte. | Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Das gilt auch für den Fall, dass am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei beteiligt gewesen sein sollte.

Frau Prof. Dr. Martina Ahrendt neue Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Der Bundespräsident hat die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Martina Ahrendt zur Vorsitzenden Richterin am Bundesarbeitsgericht ernannt. Frau Prof. Dr. Ahrendt, geboren 1967 in Mönchengladbach, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 1996 in Berlin ab. Sie wurde im Jahr 1995 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg promoviert und trat nach einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an dieser Universität Frau Prof. Dr. Martina Ahrendt neue Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Herr Oliver Klose neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Der Bundespräsident hat den Richter am Bundesarbeitsgericht Oliver Klose zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Klose, geboren 1972 in Iserlohn, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 2002 in Düsseldorf ab und war daran anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn beschäftigt. Im März 2003 trat er in den Richterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen Herr Oliver Klose neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Ulrich Koch im Ruhestand (Pressemeldung des BAG)

| Herr Prof. Dr. Koch wurde im April 1959 in Pähl geboren. In Göttigen absolvierte er nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zum Sparkassenkaufmann und arbeitete bis zum Beginn seines Studiums in diesem Beruf. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen und wurde dort 1990 mit der Arbeit „Die Abmahnung eines Mitglieds des Betriebsrats wegen eines betriebsverfassungswidrigen Verhaltens durch den Arbeitgeber“ promoviert. Im Mai 1990 trat er in die Senatsverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ein, bevor er im Februar 1991 in die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein wechselte. Nach einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesarbeitsgericht von 1993 bis 1994 wurde er im September 1994 an das Arbeitsgericht Stralsund versetzt, das er ab Oktober 1994 als Direktor leitete. Im September 1997 erfolgte seine Abordnung an das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, zu dessen Vizepräsidenten er im März 2001 berufen wurde. Ab Januar 2004 war er als Referatsleiter im Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig.

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. Dr. Karl Heinz Peifer verstorben (Pressemeldung des BAG)

Am 23. Juni 2025 ist der frühere Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Karl Heinz Peifer verstorben. | Neben seiner richterlichen Tätigkeit engagierte sich Herr Dr. Peifer in der Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Seit August 1972 war er als Prüfer für die Erste juristische Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz tätig. Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz erteilte ihm einen Lehrauftrag im Arbeitsrecht.

Mitteilung zu den Verfahren – 8 AZR 308/24 – und – 8 AZR 4/25 – (immaterieller Schadenersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO) (Pressemeldung des BAG)

Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025, 10:00 Uhr und 10:45 Uhr, wurden aufgehoben. Der Senat hat – nach Anhörung der Parteien – mit Beschlüssen vom 24. Juni 2025 die Verhandlungen ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs.

Werkshalle

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot (Pressemeldung des BAG)

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. | Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.

Verlängerung der Stufenlaufzeit durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG – Fortgang des Verfahrens (Pressemeldung des BAG)

Im Verfahren – 6 AZR 161/24 – macht der Kläger ua. geltend, dass die Verlängerung der Stufenlaufzeiten in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG idF des § 1 des TV Nr. 200 vom 22. März 2019 ihn als am 1. Juli 2019 befristet beschäftigten Mitarbeiter gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juli 2019 unbefristet beschäftigt gewesen seien und daher von der Verlängerung der Stufenlaufzeiten nicht erfasst würden, diskriminiere. Er sei daher seit dem 1. Oktober 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG aus einer höheren Gruppenstufe als geschehen zu vergüten. Ausgehend davon begehrt er neben der Zahlung rückständigen Entgelts die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die jeweilige Zuordnung zur Gruppenstufe den 1. September 2017 als Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. | Im April 2025 hat die Beklagte dem Kläger die eingeklagten Entgeltdifferenzen einschließlich der begehrten Zinsen nachgezahlt. Dies beruht auf ihrer Mitteilung an den Kläger, dass für die Zwecke der Zuordnung zu einer Gruppenstufe aufgrund der Umstände des Einzelfalls künftig der 1. September 2017 und damit der Tag des Beginns des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien zugrunde gelegt werde. Die weitere Zuordnung zu den Gruppenstufen erfolge nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG in der jeweils gültigen Fassung, wonach der Aufstieg in die nächsthöhere Gruppenstufe nach jeweils zwei Tätigkeitsjahren erfolgt.