BPatG München 30. Senat

Erstellt vom Import-Prozess

Markenbeschwerdeverfahren – fehlende Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz – Mangel der formwirksamen Beschwerdeeinlegung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – fehlender Vortrag zu den tatsächlichen Abläufen – fehlender Vortrag von Gründen, aus denen auf die Zuverlässigkeit der Büroangestellten geschlossen werden kann – keine Wiedereinsetzung (Beschluss des BPatG München 30. Senat)

Beschluss vom 16.07.2020, AZ 30 W (pat) 507/20, ECLI:DE:BPatG:2020:160720B30Wpat507.20.0§ 66 Abs 2 MarkenG, § 91 MarkenG, § 91 Abs 3 MarkenG, § 236 ZPO