Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der COVID-19-Pandemie unzulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Pressemitteilung Nr. 24/2022 vom 16. März 2022

Beschluss vom 10. Februar 2022

1 BvR 1073/21

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen des Beherbergungs-, Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebs ihrer Hotels wirtschaftlich in ihrer Existenz bedroht zu sein.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung in ihren Grundrechten durch die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes nicht schlüssig aufzeigen. Darüber hinaus genügt sie nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität, weil die Beschwerdeführerinnen insbesondere gehalten waren, zunächst fachgerichtlichen Rechtschutz in der Hauptsache zu suchen sowie eine fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ob ihnen Entschädigungsansprüche zustehen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die Muttergesellschaft einer Hotel-Unternehmensgruppe. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist eine Hotelbetriebsgesellschaft in der Unternehmensgruppe. Der Beschwerdeführer zu 3) hat eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1) übernommen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführenden gegen § 28a Abs. 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14 und 17 und bei sachgerechter Auslegung auch gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der bis zum 30. Juni 2021 anwendbaren Fassung, soweit Geimpfte und Genesene hiervon erfasst werden und keine Entschädigungen der Beschwerdeführenden für die Beschränkungen enthalten. Weiter wenden sich die Beschwerdeführenden gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die einen gegen § 5, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) gerichteten Eilantrag der Beschwerdeführerin zu 2) abwies. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zudem gegen die in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) normierte und bis zum 30. April 2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht, soweit die Insolvenzgründe auf der Pandemie beruhen.

Die Beschwerdeführenden rügen im Kern eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine Beeinträchtigung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsfreiheit.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I. Der Beschwerdeführer zu 3) ist als Bürge für Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1) durch keine der angegriffenen Hoheitsakte unmittelbar selbst betroffen.

II. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes wendet, zeigt sie eine Verletzung von Grundrechten nicht ausreichend auf.

1. Es fehlen substantiierte Ausführungen insbesondere zu der Frage, inwieweit die Beschränkungen des Hotelbetriebs der Beschwerdeführenden in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen. Insbesondere gilt dies für die Frage, ob das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt.

2. Eine Verletzung der Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt. Insbesondere legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, dass die angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes oder ihre Anwendung auf geimpfte und genesene Personen unverhältnismäßig sind.

Die Beschwerdeführerinnen setzen sich bereits nicht hinreichend substantiiert mit dem Gesetzeszweck der allgemeinen Kontaktreduzierung und den mit einer touristischen Beherbergung verbundenen Risiken nach den Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) in der Gesamtkonzeption des Gesetzgebers unter Berücksichtigung dessen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums auseinander. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, die angegriffenen Regelungen seien unverhältnismäßig, soweit sich diese auf vollständig geimpfte oder genesene Personen beziehen, sind die gesetzlichen Begründungserfordernisse nicht erfüllt. Es hielt sich im gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum, einen bereits anfänglichen Ausschluss geimpfter und genesener Personen von den Beschränkungen nicht als milderes aber gleich effektives Mittel zu betrachten. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 28c IfSG dafür Sorge getragen, dass er auf neue Erkenntnisse reagieren konnte.

3. Die Rüge, die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung aufgrund der staatlichen existenzgefährdenden Eingriffe verletze ohne angemessene und ungleich verteilte Entschädigungen die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 und Art. 3 GG, genügt den gesetzlichen Begründungserfordernissen ebenfalls nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen sachhaltigen Auseinandersetzung mit der in § 15a InsO normierten Insolvenzantragspflicht und deren Zweck, den Rechtsverkehr vor insolventen Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen. Zudem begründet die Verfassungsbeschwerde nicht, warum der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht reduziert sein sollte.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird auch dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität nicht gerecht.

1. Die Beschwerdeführerinnen waren gehalten, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache gegen die auf Grundlage des § 28a IfSG erlassenen Vorschriften der 12. Bayerische Infektionsschutzverordnung zu suchen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt.

2. Der Verfassungsbeschwerde steht auch insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, als geltend gemacht wird, die angegriffenen Regelungen der §§ 28a, 28b IfSG seien mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als sie die Beschränkungen entschädigungslos anordneten. In diesem Fall bedarf es grundsätzlich der Klärung, inwieweit das Infektionsschutzgesetz so ausgelegt werden kann, dass es Entschädigungsansprüche bereits enthält. Daher ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde auch eine fachgerichtliche Klärung geboten, ob den Beschwerdeführenden Entschädigungsansprüche zustehen. Eine Klärung wäre dabei auch zum Umfang der wirtschaftlichen Auswirkungen der Grundrechtseingriffe unter Berücksichtigung zu erlangender Kompensation aus staatlichen Hilfen möglich.

IV. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung des Eilrechtsschutzes durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wendet. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. Die gegenständlichen Grundrechtsrügen beziehen sich bereits überwiegend auf die Hauptsache, soweit die Beschwerdeführerinnen ihre Grundrechte dadurch verletzt sehen, dass die Corona-Beschränkungen für rechtmäßig erkannt wurden, ohne dass eine angemessene Entschädigung gesichert wäre.

V. Auch soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die betragsmäßige Obergrenze der staatlichen Hilfsprogramme benachteilige sie als großen Unternehmensverbund in Ansehung der Höhe ihrer monatlichen Verluste gleichheitswidrig gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen, die einen prozentual höheren Ausgleich ihrer Verluste erzielen könnten, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist.