BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 10.02.2022, AZ VII ZR 692/21, ECLI:DE:BGH:2022:100222UVIIZR692.21.0
Leitsatz
Zur Frage des Verjährungsbeginns mit Schluss des Jahres 2016 infolge grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 15. Juni 2021, Az: 3 U 105/21
vorgehend LG Trier, 22. Dezember 2020, Az: 5 O 268/20
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
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Er erwarb im Februar 2015 von einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style als Gebrauchtwagen zum Preis von 19.400 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb („Umschaltlogik“).
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Ab September 2015 wurde – ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 – über den sogenannten Dieselskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertrags-händler und Servicepartner über den Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Kundenservice der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Das KBA gab die Nachrüstung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp frei. Das Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt.
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Mit seiner im September 2020 eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
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Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fallen lassen. In der Berufungsinstanz hat sie die Einrede erneut erhoben.
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Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe
7
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Die Revision ist unbeschränkt zulässig.
9
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen ausgesprochen. Allerdings kann sich eine Zulassungsbeschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision nicht, um von einer Zulassungsbeschränkung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 16, MDR 2022, 28; Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 449/19 Rn. 12, GRUR 2021, 106; jeweils m.w.N.).
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Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die vorliegende Sachverhaltskonstellation einer Vielzahl von Fällen zugrunde liege und die Verjährungsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werde. Das lässt eine Beschränkungsabsicht nicht eindeutig erkennen, zumal eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Verjährungsfrage unzulässig und damit wirkungslos wäre (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 17, MDR 2022, 28; Beschluss vom 10. Februar 2011 – VII ZR 71/10 Rn. 11, NZBau 2011, 354). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die Zulassung in unzulässiger Weise einschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – XI ZR 291/09, juris).
II.
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Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei verjährt. Die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB seien vorliegend spätestens Ende des Jahres 2015 erfüllt gewesen. Der Kläger habe im Jahr 2015 die Veranlassung und Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Kenntnis zu erlangen. In der Zeit bis zum Jahresende 2015 sei in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den „Dieselskandal“ berichtet worden und unter anderem von „Betrugssoftware“, „Software-Trickserei“ der Beklagten und Ähnlichem die Rede gewesen. Der Dieselskandal als solcher und die Betroffenheit von auch in Deutschland angebotenen Fahrzeugen der Beklagten könne dem Kläger schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn er nicht laufend die Pressemeldungen verfolgt habe. Damit habe er als Käufer eines dieselbetriebenen Fahrzeugs der Marke Volkswagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu der Annahme gehabt, dass ihm ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Fahrzeugherstellerin zustehen könne. Es habe für den Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, zum Beispiel über die im Oktober 2015 freigeschaltete, einfach zugängliche und ebenfalls öffentlich bekannt gemachte Online-Plattform oder eine Rückfrage beim Kundenservice der Beklagten in Erfahrung zu bringen, ob sein Pkw vom Abgasskandal betroffen war. Soweit der Kläger sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihm grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Eine unsichere Rechtslage habe der Klageerhebung im Jahr 2015 nicht entgegengestanden. Mithin habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 geendet und durch die im Oktober 2020 rechtshängig gewordene Klage nicht mehr gehemmt werden können.
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Die erneute Erhebung der Verjährungseinrede sei zulässig. Deren Fallenlassen in erster Instanz sei nicht mit einem materiell-rechtlichen Verzicht auf die Einrede verbunden gewesen. Ihrer nochmaligen Erhebung stehe weder der Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Soweit der Kläger den Zugang eines Anschreibens der Beklagten bestritten habe, mit dem er über die Betroffenheit seines Fahrzeuges informiert worden sein solle, handele es sich nicht um eine Tatsache, die für den Verjährungsbeginn relevant sei, da sie sich erst im Jahr 2016 zugetragen haben solle, während vorliegend von einem Beginn der Verjährung bereits mit Ablauf des Jahres 2015 auszugehen sei.
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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB, weil die Beklagte durch Inverkehrbringen des Fahrzeugs nichts auf seine Kosten erlangt habe. Der Kläger habe das Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben, so dass der von ihm entrichtete Kaufpreis der Beklagten nicht mehr zugutegekommen sei. Diese habe lediglich durch die erstmalige Veräußerung des Fahrzeugs als Neuwagen etwas erlangt.
III.
14
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
15
Einem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB steht die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erneut erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Einen Anspruch nach § 852 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend für nicht gegeben erachtet.
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1. Der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese Einrede in erster Instanz fallen gelassen hat.
17
a) Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1956 – III ZR 121/55, BGHZ 22, 267 juris Rn. 12 ff.), der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde.
18
aa) Die Prozesserklärung des Fallenlassens der zuvor erhobenen Verjährungseinrede hat nach ihrem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Erklärungsgehalt in der Regel nur die Bedeutung, dass aus dem Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei derjenige Teil, der sich auf die betreffende Einrede stützt, entfallen soll. Die Rechtslage entspricht damit nach Abgabe der Erklärung der Situation, die besteht, wenn ein Beklagter sich auf dieses Gegenrecht in dem Rechtsstreit noch überhaupt nicht berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 Rn. 17, BGHZ 185, 185; Urteil vom 29. November 1956 – III ZR 121/55, BGHZ 22, 267, juris Rn. 12 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 – 7 U 1602/20, BB 2021, 1234, juris Rn. 31; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 14 U 225/20, juris Rn. 37; Urteil vom 2. März 2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 25). Sofern keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann ihr Fallenlassen deshalb grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die Partei hierdurch den prozessualen Zustand wiederherstellen will, der vor der Erhebung der betreffenden Einrede bestanden hat.
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bb) Besondere Anhaltspunkte, die hier für einen über diesen regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der Beklagten sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt – anders als die Revision meint – der Umstand, dass die Beklagte das Fallenlassen der Verjährungseinrede im Zusammenhang mit dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf die Anspruchsgrundlage des § 852 BGB erklärt hat, keine abweichende Bewertung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 – 7 U 1602/20, BB 2021, 1234, juris Rn. 31; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. April 2021 – 13 U 161/20, MDR 2021, 933, juris Rn. 25 ff.). Selbst wenn die Erklärung der Beklagten vorliegend ausschließlich dem Zweck gedient haben sollte, eine Entscheidung des Landgerichts über einen – an den Eintritt der Verjährung anknüpfenden – Anspruch des Klägers aus § 852 BGB zu verhindern, gestattete ein solches, prozesstaktisch motiviertes Verhalten keinen Rückschluss auf einen Verzichtswillen der Beklagten.
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b) Es kann offenbleiben, ob der Zulassung der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz § 531 Abs. 2 ZPO entgegengestanden hätte. Denn eine etwaige Nichtbeachtung dieser Präklusionsvorschrift kann der Kläger mit der Revision nicht geltend machen (ständige Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 83/09 Rn. 20, NJW 2011, 2578). Das gilt auch für die erstinstanzlich fallen gelassene und in der Berufungsinstanz erneut erhobene Verjährungseinrede.
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2. Es kann offen bleiben, ob die dreijährige Verjährungsfrist – wie das Berufungsgericht angenommen hat – mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen hat. Jedenfalls hat sie mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen und hat daher mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also noch vor der Klageerhebung im Jahr 2020 geendet.
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a) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die danach für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hätte der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB) spätestens Ende 2016 erlangen müssen.
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b) Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Diesel-“ bzw. „Abgasskandal“ im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 212/20 Rn. 14, juris; Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 294/20 Rn. 6, juris; Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 20 ff., NJW 2021, 918).
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aa) Die allgemeine Kenntnis des Klägers vom sogenannten Diesel- oder Abgasskandal hat das Berufungsgericht festgestellt, indem es unter Bezugnahme auf die nationale und internationale Medienberichterstattung bis Ende 2015 ausgeführt hat, dem Kläger könne „der Diesel-Skandal als solcher (…) schlechterdings nicht entgangen sein“, selbst wenn er nicht laufend die Pressemeldungen verfolgt habe. Diese Feststellung, die ersichtlich auf der freien Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 18 f., WM 2021, 1665) beruht, ist nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 294/20 Rn. 8, juris). Soweit die Revision selbst davon ausgeht, der Kläger habe „über die mediale Berichterstattung Kenntnis von dem sog. VW-Abgasskandal erlangt“, dies aber mit der Zeitangabe „bis 2017“ versieht, liegt hierin kein tauglicher Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts.
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bb) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bestand jedenfalls eine – gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehende – grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2016.
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(1) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 14, WM 2021, 1665; Urteil vom 8. Mai 2014 – I ZR 217/12 Rn. 39, BGHZ 201, 129; Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11 Rn. 16, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783; Urteil vom 14. Januar 2010 – VII ZR 213/07 Rn. 17, BauR 2010, 618 = NZBau 2010, 236).
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Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665; Urteil vom 18. Mai 2021 – II ZR 41/20 Rn. 11, NJW 2021, 2647; Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 9, NJW 2021, 918; Urteil vom 8. Mai 2008 – VII ZR 106/07 Rn. 12, BauR 2008, 1303 = NZBau 2008, 501). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – zu erheben (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17 Rn. 20, NJW 2020, 2534; Urteil vom 16. Mai 2017 – X ZR 85/14 Rn. 40, MDR 2017, 1200).
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Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, sodass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 16, WM 2021, 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17 Rn. 21 f., NJW 2020, 2534; Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 Rn. 34, WM 2016, 780; Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11 Rn. 16, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783).
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(2) Nach diesen Grundsätzen ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB jedenfalls bis Ende 2016 auszugehen.
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Ausgehend von seiner schon 2015 gegebenen allgemeinen Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal hatte der Kläger – unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs – spätestens bis Ende 2016 Veranlassung, die Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs zu ermitteln.
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Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bezog sich die von ihm herangezogene Medienberichterstattung zum Motortyp EA 189 schon im Jahre 2015 auf den VW-Konzern. Über die freigeschaltete Online-Plattform bestand seit Oktober 2015 ohne Weiteres die Möglichkeit, die tatsächliche Betroffenheit eines Fahrzeugs leicht in Erfahrung zu bringen. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Kundenservice der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Weitergehender Feststellungen des Berufungsgerichts – etwa zu der Frage, ob der Kläger von der Möglichkeit, auf der Internetplattform die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal festzustellen, in den Jahren 2015 und 2016 Kenntnis hatte – bedurfte es nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Informationsquellen „öffentlich kommuniziert“ und „leicht zugänglich“. Dem Kläger wäre bei den vom Berufungsgericht für geboten gehaltenen Nachforschungen ohne Weiteres auf die Internetseite gestoßen. Er hätte sich dadurch Gewissheit über die Betroffenheit seines Fahrzeugs durch Inanspruchnahme öffentlich verfügbarer Informationsquellen verschaffen können. Der Kläger hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 – II ZR 75/20 Rn. 38, NJW 2022, 238).
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Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für den Kläger jedenfalls bis Ende 2016 Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig.
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cc) Dem Kläger, der im Jahr 2015 Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen hatte und dem hinsichtlich der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist, war es im Jahr 2016 auch zumutbar, Klage zu erheben und seinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend zu machen.
34
Die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist gegeben, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 11 m.w.N., NJW 2021, 918). Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 16, NJW 2021, 918).
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Die Rechtslage für die Haftung wegen manipulierter Dieselfahrzeuge war im Jahre 2016 nicht in einem die Unzumutbarkeit der Klageerhebung begründenden Maße zweifelhaft. Namentlich bedurfte es keiner näheren Kenntnis darüber, welche im Sinne des § 31 BGB maßgeblichen Personen im Einzelnen für den Abgasskandal verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 23, NJW 2021, 918). Darauf, ob der Kläger im Jahr 2016 aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 26 ff., NJW 2021, 918). Dass noch nicht alle Fragen aus dem sogenannten Dieselskandal durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren, kann die Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei gesicherter Tatsachengrundlage ebenfalls nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 11 ff., NJW 2021, 918).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war einem Kläger, der noch im Jahre 2015 sowohl Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen als auch von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt hat, die Klageerhebung noch im Jahre 2015 zumutbar (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 212/20 Rn. 14, juris; Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 294/20 Rn. 6 ff., juris; Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 20 ff., NJW 2021, 918). Für den hier – bezogen auf den Zeitraum bis einschließlich 2016 – gegebenen Fall grob fahrlässiger Unkenntnis von der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs, der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleich steht, gilt Entsprechendes.
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c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die erneute Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erhebung der Verjährungseinrede gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde. Dieser Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 juris Rn. 30; Urteil vom 6. Dezember 1990 – VII ZR 126/90, BauR 1991, 215, juris Rn. 11; Urteil vom 12. Dezember 1978 – VI ZR 159/77, VersR 1979, 284, juris Rn. 11).
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bb) Gemessen daran vermag der Kläger den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Streitfall nicht mit Erfolg auf eine seines Erachtens verharmlosende und bagatellisierende Mitteilungspraxis der Beklagten in den Jahren seit 2015 zu stützen. Damit zeigt die Revision keinen konkreten Umstand auf, an den sich die berechtigte Erwartung des Klägers knüpfen ließe, die Beklagte werde die Verjährungseinrede dauerhaft nicht erheben.
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4. Das Berufungsgericht hat schließlich auch einen Anspruch des Klägers nach § 852 Satz 1 BGB zu Recht verneint.
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a) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16 Rn. 19 f., 22, BGHZ 221, 342; Urteil vom 26. Oktober 2006 – IX ZR 147/04 Rn. 20, BGHZ 169, 308 (zu § 852 Abs. 3 a. F.); Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 – Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 62 (zu § 852 Abs. 3 a. F.); Urteil vom 10. Juni 1965 – VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, juris Rn. 66 (zu § 852 Abs. 3 a.F.); Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 852 Rn. 2; BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 3; BT-Drucks. 14/6040, S. 270).
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Das Erfordernis, dass der Ersatzpflichtige etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, bedeutet nicht, dass sich die Vermögensverschiebung – wie bei der Eingriffskondiktion – unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss. Denn die Vorschrift enthält nur eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16 Rn. 15, BGHZ 221, 342). Deshalb kann die Vermögensverschiebung auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden, solange sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16 Rn. 21, BGHZ 221, 342; Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 – Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 62). Wenn ein Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 – Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 63). Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss.
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Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 29, NJW 2021, 918; Riehm, NJW 2021, 1625 Rn. 19).
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b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Recht verneint.
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Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der – wie hier – zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder von einem Händler an den Geschädigten verkauft wurde. Deshalb scheidet in diesen Fällen ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB aus. Dieses Ergebnis entspricht der herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 1 U 34/21, juris Rn. 76; Urteil vom 22. Oktober 2021 – 17 U 40/21, juris Rn. 36; OLG Dresden, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 11a U 986/21, juris Rn. 37; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – 12 U 53/21, juris Rn. 2; OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2021 – 3 U 110/21, MDR 2022, 30, juris Rn. 20; OLG München, Urteil vom 26. Juli 2021 – 3 U 1705/21, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urteile vom 9. Juli 2021 – 13 U 123/21, juris Rn. 80 und 13 U 168/21, juris Rn. 75; Urteile vom 31. März 2021 – 13 U 678/20, NJW-RR 2021, 687 juris Rn. 25 und 13 U 693/20, juris Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. März 2021 – 10 U 339/20, NJW-RR 2021, 681 Rn. 44; Urteil vom 2. Februar 2021 – 10 U 229/20, VRS 140, 79, juris Rn. 63; ebenso Martinek, jM 2021, 9, 14 f.; Riehm, NJW 2021, 1625 Rn. 29 f.; a.A. OLG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 16 U 63/21, juris Rn. 62 ff.; LG Hildesheim, Urteil vom 5. März 2021 – 5 O 183/20, BeckRS 2021, 4473 Rn. 66; Bruns, NJW 2021, 1121 Rn. 17; Foerster, VuR 2021, 180, 181; van de Loo/Walther, BB 2021, 1227, 1230).
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Die Auffassung der Revision, die eine Verknüpfung zwischen dem Vermögensschaden des Klägers und dem Vermögenszufluss der Beklagten dadurch herstellen will, dass der Schaden des Ersterwerbers in der Kette der weiteren Erwerber weitergereicht werde, vermag daher einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB nicht zu begründen.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Pamp
- Halfmeier
- Sacher
- Brenneisen
- C. Fischer