Beschluss des BSG 5. Senat vom 06.01.2022, AZ B 5 R 275/21 B

BSG 5. Senat, Beschluss vom 06.01.2022, AZ B 5 R 275/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:060122BB5R27521B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Speyer, 16. April 2021, Az: S 1 R 702/16
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 21. September 2021, Az: L 4 R 108/21, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.9.2021 mit einem am 18.10.2021 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 24.12.2021 verlängert worden
(§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

2

Mit am 21.12.2021 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden
(§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

3

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Düring                                        Hannes                                       Gasser