BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2022, AZ 1 BvR 159/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220125.1bvr015922
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Januar 2022, Az: 13 B 33/22.NE, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt sich unter anderem nicht hinreichend – wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>) – mit zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen vorliegender und vom Oberverwaltungsgericht auch herangezogener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, namentlich den im Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185, 193, 203 f., 216 f., 231 – Bundesnotbremse I – enthaltenen Maßstäben zum gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit infektionsschutzrechtlicher Regelungen, die das Oberverwaltungsgericht auf das Handeln des Verordnungsgebers übertragen hat.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.