BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 03.09.2020, AZ 2 B 25/20, ECLI:DE:BVerwG:2020:030920B2B25.20.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Januar 2020, Az: 3d A 4294/19.O, Urteil
vorgehend VG Münster, 30. September 2019, Az: 13 K 2611/18.O
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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1. Der im Jahre 1972 geborene Beklagte ist seit 1993 im Dienst der Klägerin. Im Jahr 2001 wurde er zum Stadtoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Zuletzt war er in der Funktion „IT-Verwaltung an Schulen“ tätig.
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Im Juli 2015 wurde gegen den Beklagten durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in der Form des öffentlich Zugänglichmachens (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Beklagte am 2. Mai 2014 von seinem Computer aus anderen Nutzern eines Netzwerks eine Videodatei zum Download angeboten. Das Video mit einer Laufzeit von 21 Minuten zeigte sexuelle Handlungen von und an Kindern und stellte einen Zusammenschnitt aus einer Vielzahl von Missbrauchsszenarien dar. Sie beinhalteten zumeist Anal- und Vaginalverkehr, teilweise bis zum Samenerguss, zwischen einem erwachsenen Mann und verschiedenen weiblichen Kleinkindern. In einer Szene führte ein erwachsener Mann den Vaginal- und Analverkehr mit einem gefesselten Kind durch.
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Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten beim Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht von den Feststellungen des Strafbefehls und damit insbesondere von einer Vorsatztat ausgegangen. Diese Feststellungen seien vom Beklagten nicht substanziiert bestritten worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Beklagte im Gegenteil eingeräumt, einen Fehler begangen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe der Beklagte angegeben, die Funktionsweise des Netzwerks Emule, welches Dateien automatisch verbreite, gekannt zu haben; diese Programmeinstellung habe nicht deaktiviert werden können. Er habe weiter ausgeführt, Containerdateien heruntergeladen zu haben – d.h. solche Dateien, in denen mehrere Dateien zusammengefügt seien und die regelmäßig einen anderen Inhalt enthielten als angegeben -, aber nie die Absicht gehabt, eine kinderpornografische Datei herunterzuladen, und die fragliche Videodatei auch nicht absichtlich verbreitet, sondern im Gegenteil gelöscht. Den Strafbefehl habe er nach anwaltlicher Beratung akzeptiert, um eine mündliche Verhandlung zu vermeiden. Damit habe der Beklagte vorsätzlich in der Form des dolus eventualis gehandelt und die Vorsätzlichkeit nicht substanziiert bestritten. Selbst wenn man von einem substanziierten Bestreiten ausginge, sei Vorsatz anzunehmen. Denn seine im Beisein seines Rechtsanwalts und vor dem Hintergrund der Disziplinarvorwürfe abgegebene Erklärung vor dem Verwaltungsgericht sei glaubhaft gewesen und so zu verstehen, dass er die Tat umfassend einschließlich des Vorsatzes eingeräumt habe. So erkläre der Umstand, dass er den Strafbefehl auf Anraten seines Anwalts akzeptiert habe, nicht, weshalb er später vor dem Verwaltungsgericht ein Geständnis abgelegt habe. Unabhängig davon sei das Berufungsgericht auch aufgrund des Akteninhalts – insbesondere im Hinblick auf die hervorragenden IT-Kenntnisse des Beklagten – von einem vorsätzlichen Handeln überzeugt. Ein versehentliches Herunterladen und Verbreiten der kinderpornografischen Videodatei sei zur Überzeugung des Berufungsgerichts auszuschließen. Bei einer Gesamtwürdigung habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 67 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 5. Dezember 2019 – 2 B 11.19 – juris Rn. 5).
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Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage
„Ist die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst wegen fahrlässiger Verbreitung kinderpornografischer Schriften in Form öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung geboten?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der in Bezug genommene Straftatbestand stellt nicht das fahrlässige, sondern das vorsätzliche Verbreiten kinderpornografischer Schriften unter Strafe. Entsprechend ist gegen den Beklagten im Strafverfahren ein Strafbefehl ergangen und auch die Disziplinargerichte sind von vorsätzlichem Handeln des Beklagten ausgegangen. Der Sache nach greift die Beschwerde die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des Handelns des Beklagten als vorsätzlich und nicht lediglich als fahrlässig an. Sie zeigt aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Zusammenhang mit dieser im Einzelfall vorzunehmenden Würdigung auf. Insbesondere ist nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten, sondern stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen, ob im konkreten Fall vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt und welches Disziplinarmaß im Ergebnis einer Gesamtabwägung angemessen ist.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 67 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 – 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
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Die Beschwerde zeigt keine divergierenden Rechtssätze auf, sondern thematisiert – wie bereits bei der Grundsatzrüge (vgl. unter 2.) -, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von vorsätzlichem statt von fahrlässigem Handeln des Beklagten ausgegangen sei. Damit beanstandet sie lediglich die tatrichterliche Würdigung des Dienstvergehens, legt jedoch nicht dar, dass sich das Berufungsgericht dabei von einem Maßstab hat leiten lassen, der mit einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstab unvereinbar wäre.
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4. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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a) Das gilt zunächst für den geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.
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Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 49 zu § 58 BDG). Entsprechend § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auch für die Berufungsinstanz (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 5).
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Eine Aufklärungsrüge (§ 57 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erfordert zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es – wie hier – unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 – 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 27. November 2000 – 2 B 42.00 – juris Rn. 10, vom 29. März 2017 – 2 B 26.16 – Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 19. Februar 2018 – 2 B 51.17 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 6).
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Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall nicht. Es verhält sich nicht dazu, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der als fehlend gerügten Sachverhaltsaufklärung – hier durch eine weitere Befragung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwaltlich vertretenen Beklagten – voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zur Qualifizierung einer Handlung als vorsätzlich zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Insbesondere das Vorbringen der Beschwerde, dass das automatische Hochladen und Verbreiten der Dateien dem Beklagten zwar bekannt, aber von ihm nicht beeinflussbar und unerwünscht gewesen sei und er deshalb die fragliche Datei sofort gelöscht habe, zeigt vor dem Hintergrund der – im Übrigen auch inhaltlich nicht zu beanstandenden – Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Qualifizierung einer Handlung als vorsätzlich keinen Aufklärungsbedarf auf. Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte die Handlung des Beklagten lediglich als fahrlässig, nicht aber als vorsätzlich qualifizieren dürfen, zeigt sie damit keinen Verfahrensfehler auf, sondern rügt die materiell-rechtliche Rechtsanwendung im konkreten Fall.
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b) Das gilt auch für den geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung des Gebots zur rechtsfehlerfreien richterlichen Überzeugungsbildung.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.).
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Auch hier rügt die Beschwerde die aus ihrer Sicht rechtsfehlerhafte Einordnung des Handelns des Beklagten als vorsätzlich, zeigt aber kein Defizit in der Bildung der richterlichen Überzeugung auf. Insbesondere verstößt die auch auf dessen Äußerungen gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, nicht gegen ein Denkgesetz.
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c) Auch das – als Verfahrensfehler gerügte, aber nicht einer als verletzt angesehenen Verfahrensvorschrift zugeordnete – Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe bei der Maßnahmebemessung gemäß § 13 LDG NRW das Persönlichkeitsbild des Beklagten und den Umstand, dass es sich um eine außerdienstliche Verfehlung gehandelt hat, nicht hinreichend berücksichtigt, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Ob den – materiell-rechtlichen – Anforderungen des § 13 LDG NRW an die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung genügt ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.