BPatG München 19. Senat, Beschluss vom 20.09.2021, AZ 19 W (pat) 29/19, ECLI:DE:BPatG:2021:200921B19Wpat29.19.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2019 aufgehoben und das Patent 10 2015 015 202 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
1
- Auf die am 24. November 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2015 015 202 am 3. August 2017 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Steckverbinder und Stecksystem“.
2
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 3. Mai 2018, beim DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Hauptanspruchs sei unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), außerdem sei der Gegenstand des Patents nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
3
- Mit am Ende der Anhörung am 26. Februar 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 des DPMA das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 4 vom 26. Februar 2019 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 10. April 2019 Beschwerde eingelegt.
4
Die Patentinhaberin beantragt,
5
den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2015 015 202 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
6
Die einander nebengeordneten, erteilten Patentansprüche 1 und 8 lauten:
7
1. Steckverbinder (100) aufweisend:
8
– einen Steckbereich (10) zum Verbinden des Steckverbinders (100) mit einem komplementären Steckelement (200), wobei der Steckbereich (10) ein mehrteiliges Gewinde (13) mit zumindest zwei Gewindeabschnitten (13a) und zumindest zwei gewindelosen Abschnitten (13b) aufweist,
9
dadurch charakterisiert, dass der Steckverbinder (100) ferner eine der Anzahl von gewindelosen Abschnitten (13b) entsprechende Anzahl von Rastmitteln (15) aufweist, wobei die Rastmittel (15) ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel (35) des komplementären Steckelements (200) in Eingriff gebracht zu werden.
10
8. Stecksystem (300) mit einem Steckverbinder (100) nach einem der vorangehenden Ansprüche und einem komplementären Steckelement (200), wobei das komplementäre Steckelement (200) einen zu dem Steckbereich (10) des Steckverbinders (100) komplementären Steckbereich (30) aufweist, der mit dem Steckbereich (10) des Steckverbinders (100) verbunden werden kann.
11
Die Einsprechende hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.
12
Im Verfahren vor dem DPMA wurde auf folgende Unterlagen Bezug genommen:
13
D1 US 2015/0050827 A1
14
D2 DE 10 2006 017 983 A1
15
D3 DE 101 21 675 A1
16
D4 DE 10 2013 105 602 A1
17
D5 DE 20 2004 002 078 U1
18
D6 Harting Geräteanschlusstechnik;
Deckblatt, Seiten 03/01, 03/02, 03/54, 03/55, Rückseite;
Druckvermerk M0/2013-07-22/3.25 98 41 007 0101 Version 07 4
19
D7 DE 10 2012 022 187 A1
20
D8 DE 102 33 075 B4
21
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den zwischenzeitlich von der Patentinhaberin gestellten Hilfsanträgen sowie zu den Argumenten der Einsprechenden im patentamtlichen Verfahren wird auf die Akte verwiesen.
II.
22
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllt sind.
23
1. Hintergrund der Erfindung sind Steckverbindungen, mit denen elektrische Geräte mit Leitungen verbunden werden, die der Energieversorgung und/oder der Übertragung von Daten dienen.
24
Um derartige Steckverbindungen mechanisch zu entlasten, sind verschiedene Sicherungssysteme bekannt, die in der Regel genormt sind, so beispielsweise Schraubverbindungen mit metrischen Gewinden, wie sie in Absatz 0002 der Streitpatentschrift erwähnt sind, Bajonett-Verbindungen sowie Push-Pull-Stecksysteme.
25
Um die Zahl der Varianten, in denen ein Gerät bereitgestellt werden muss, gering zu halten, sind aus dem Stand der Technik bereits verschiedene Steckverbinder bekannt, die mit dazu komplementären Steckverbindern unterschiedlicher Stecksysteme zusammenwirken können.
26
In der Streitpatentschrift (Absatz 0004) ist angegeben, es sei Aufgabe der Erfindung, einen verbesserten Steckverbinder und ein verbessertes Stecksystem bereitzustellen; insbesondere sei es eine Aufgabe der Erfindung, einen Steckverbinder bereitzustellen, der je nach Anwendung flexibel einsetzbar sei.
27
Nach Erkenntnis des Senats liegt der Erfindung die objektive Aufgabe zugrunde, den bereits bekannten Steckverbindern, die mit mehreren unterschiedlichen Gegensteckverbindertypen zusammenwirken können, eine weitere Variante hinzuzufügen.
28
Gelöst wird diese Aufgabe durch einen Steckverbinder mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen sowie durch ein Stecksystem mit den im Patentanspruch 8 genannten Merkmalen.
29
2. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:
30
M1 Steckverbinder (100)
31
M2 aufweisend: – einen Steckbereich (10) zum Verbinden des Steckverbinders (100) mit einem komplementären Steckelement (200),
32
M3 wobei der Steckbereich (10) ein mehrteiliges Gewinde (13)
33
M4 mit zumindest zwei Gewindeabschnitten (13a)
34
M5 und zumindest zwei gewindelosen Abschnitten (13b) aufweist,
35
dadurch charakterisiert, dass
der Steckverbinder (100) ferner eine
36
M7 der Anzahl von gewindelosen Abschnitten (13b) entsprechende
37
M6 Anzahl von Rastmitteln (15) aufweist,
38
M8 wobei die Rastmittel (15) ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel (35) des komplementären Steckelementes (200) in Eingriff gebracht zu werden.
39
3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Diplomingenieur bzw. Bachelor (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde, der mechanische Komponenten elektrischer Steckverbinder entwickelt und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügt.
40
4. Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung folgende Auslegung der im Patentanspruch 1 genannten Merkmale:
41
4.1 Gemäß Merkmal M3 soll das Gewinde mehrteilig sein. Das bedeutet, wie durch die Merkmale M4 und M5 verdeutlicht wird, dass in Umfangsrichtung Abschnitte mit Gewinde und Abschnitte ohne Gewinde miteinander abwechseln.
42
Dabei ist naturgemäß die Anzahl der gewindelosen Abschnitte gleich der Anzahl der Abschnitte mit Gewinde.
43
4.2 Außer dem Gewinde sind im Kennzeichen des erteiltem Patentanspruchs 1 Rastmittel genannt. Unter einer Rastverbindung versteht der Fachmann eine mechanische Verbindung zwischen mindestens zwei Festkörpern. Bei einer Rastverbindung wird beim Zusammenfügen ein Zustand erreicht, bei dem die Verbindung nicht oder nur mit erhöhtem Krafteinsatz oder unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels wieder gelöst werden kann, während das Zusammenfügen in der Regel ohne Hilfsmittel und mit gegenüber dem Lösen vergleichsweise geringem Kraftaufwand möglich ist.
44
Einzelheiten über die konkrete Ausgestaltung und/oder Platzierung der Rastmittel sind dem Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Allerdings muss die Anzahl der Rastmittel der Anzahl der gewindelosen Abschnitte „entsprechen“ (Merkmal M7). „Entsprechen“ versteht der Fachmann hier als Synonym zu „gleich sein“ oder „übereinstimmen“.
45
Der Rasteingriff soll in Zusammenwirken mit einem komplementären Rastmittel möglich sein, das an dem komplementären Steckelement ausgebildet ist (Merkmal M8).
46
Das komplementäre Steckelement ist zwar weder Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 1 noch ist dieser auf ein bestimmtes Stecksystem beschränkt, mit dem der Steckverbinder zusammenwirken können soll. Im Kontext der Patentschrift liest der Fachmann jedoch mit, dass es sich dabei um ein an sich bekanntes, marktübliches Steckverbindersystem handelt.
47
5. Der erteilte Patentanspruch 1 geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.
48
Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 ist der erteilte Patentanspruch 1 dahingehend ergänzt, dass jeweils zumindest zwei Gewindeabschnitte und zumindest zwei gewindelose Abschnitte vorhanden sind. Diese Ausgestaltung ist auf Seite 6, Zeilen 23 bis 25 ursprünglichen Unterlagen offenbart.
49
Weiter soll die Anzahl der Rastmittel der Anzahl der gewindelosen Abschnitte entsprechen. Diese Formulierung geht auf Seite 7, Zeilen 4 bis 5 der ursprünglichen Unterlagen zurück, die dort als bevorzugte Ausführung bezeichnet ist.
50
51
6.1 Hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 ist nach Erkenntnis des Senats aus der Druckschrift US 2015/0050827 A1 [D1] lediglich Folgendes bekannt (vgl. insbesondere Figur 8B): Ein
52
M1 Steckverbinder 1
53
M2 aufweisend einen Steckbereich 2, 11, 22 zum Verbinden des Steckverbinders 1 mit einem komplementären Steckelement 5, 6,
54
M3 wobei der Steckbereich 2 ein mehrteiliges Gewinde 23
55
M4 mit zumindest zwei Gewindeabschnitten 24 (Fig. 1A i. V. m. Seite 3, linke Spalte, Zeilen 10-12)
56
M5 und zumindest zwei gewindelosen Abschnitten aufweist (Fig. 1A),
57
wobei der Steckverbinder 1 ferner eine
58
M7 der Anzahl von gewindelosen Abschnitten entsprechende
59
M6
teils Anzahl von Verriegelungsmitteln 222, 224 aufweist,
60
M8
teils wobei die Verriegelungsmittel 222, 224 ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Verriegelungsmittel 621 des komplementären Steckelementes 5, 6 in Eingriff gebracht zu werden (Seite 4, rechte Spalte, erster Absatz).
61
Anders als in den Merkmalen M6 und M8 beansprucht, wirken die Verriegelungsmittel 222, 224 an dem Steckverbinder gemäß Druckschrift D1 nicht rastend mit dem Gegenstück 621 zusammen, sondern klemmend.
62
Überlegungen, der an dem Steckverbinder gemäß Druckschrift D1 vorgesehene Vorsprung 224 sei dazu geeignet, mit einem entsprechend ausgestalteten Mittel an einem dazu komplementären Steckelement rastend zusammenwirken, ergeben sich weder unmittelbar und eindeutig aus der Druckschrift D1 selbst, noch sind solche Überlegungen für den Fachmann in irgendeiner Weise durch diese veranlasst.
63
6.2 Hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 geht die Druckschrift DE 10 2006 017 983 A1 [D2] nicht über Folgendes hinaus (vgl. Figuren 1 und 2 i. V. m Abs. 0033):
64
M1 Steckverbinder 1
65
M2 aufweisend einen Steckbereich 3 zum Verbinden des Steckverbinders 1 mit einem komplementären Steckelement 2,
66
M3 wobei der Steckbereich 3 ein mehrteiliges Gewinde
67
M4 mit zumindest zwei Gewindeabschnitte 9, 9‘, 9‘‘
68
M5 und zumindest zwei gewindelosen Abschnitten 10, 10‘, 10‘‘ aufweist.
69
In der Druckschrift D2 sind zwar Rastmittel 16, 17, 18 erwähnt, die sowohl am Steckverbinder 1 als auch am komplementären Steckelement 2 ausgebildet sind, diese dienen jedoch nicht dazu, wie gemäß Merkmal M8 bestimmt, dass die Rastmittel des Steckverbinders 1 mit zumindest einem komplementären Rastmittel des komplementären Steckelements 2 in Eingriff gebracht werden. Vielmehr sollen diese Rastmittel nach der Lehre der Druckschrift D2 die lagerichtige Positionierung von Steckverbinder und komplementärem Steckelement zueinander ermöglichen (Abs. 0040).
70
6.3 Aus der Druckschrift DE 101 21 675 A1 [D3] sind folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt (vgl. Figur 3): Ein
71
M1 Steckverbinder 2
72
M2 aufweisend einen Steckbereich zum Verbinden des Steckverbinders 2 mit einem komplementären Steckelement 5 (Absätze 0034-0035),
73
M3
teils wobei der Steckbereich ein Gewinde 8 aufweist,
74
wobei der Steckverbinder 2 ferner
75
M6 eine Anzahl von Rastmitteln 3 aufweist (Absatz 0036: „Das Schnappsteckerteil 15 besitzt mehrere, voneinander getrennte, sich in Achsrichtung erstreckende Haltezungen 10, welche von einer topfförmigen Höhlung 13 ausgehen. Diese Haltezungen 10 bilden an ihrem Ende Schnappnasen 4 aus, die die Rastschulter 3 der Gewindehülse übergreifen können.“),
76
M8 wobei die Rastmittel 3 ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel 4 des komplementären Steckelementes 5 in Eingriff gebracht zu werden (Absatz 0036; Patentanspruch 1).
77
Während gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ausdrücklich ein mehrteiliges Gewinde (Merkmal M3) mit zumindest zwei Gewindeabschnitten (Merkmal M4) sowie zumindest zwei gewindelosen Abschnitten (Merkmal M5) vorhanden sein muss, ist bei dem aus der Druckschrift D3 bekannten Steckverbinder ein einziges durchgehendes Gewinde 8 vorgesehen. Dabei sind zwar wie bei der patentgemäßen Erfindung mehrere Rastmittel vorgesehen, da jedoch keine gewindelosen Abschnitte vorhanden sind (Merkmal M5) ist auch das Merkmal M7 aus der Druckschrift D3 nicht bekannt.
78
Die Druckschrift D3 gibt dem Fachmann auch keinen Anlass, das Gewinde mehrteilig auszugestalten. Im Gegenteil wird in der Druckschrift D3 mehrfach erwähnt, die Steckverbindung solle bevorzugt wasserdicht (Spalte 2, Zeilen 28 bis 32; Absätze 0044, 0048, 0049) und aus diesem Grund ein Dichtungsring vorgesehen sein (Patentanspruch 6). Achsparallele gewindelose Abschnitte stünden dem Bestreben eine Steckverbindung wasserdicht auszuführen entgegen, daher wird der Fachmann durch die Druckschrift D3 von der Lösung gemäß Streitpatent weggeführt.
79
6.4 Auch der Inhalt der Druckschrift DE 10 2013 105 602 A1 [D4] kommt dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht näher. Aus dieser ist in den Worten des Streitpatents ausgedrückt Folgendes bekannt: Ein
80
M1 Steckverbinder 5
81
M2 aufweisend einen Steckbereich 1 zum Verbinden des Steckverbinders 1 mit einem komplementären Steckelement 6a, 6b,
82
M3
teils wobei der Steckbereich 1 ein Gewinde 3 aufweist,
83
wobei der Steckverbinder 1 ferner eine
84
M6 Anzahl von Rastmitteln 4 aufweist,
85
M8 wobei die Rastmittel 4 ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel 14 des komplementären Steckelementes 6b in Eingriff gebracht zu werden (Fig. 3 i. V. m Abs. 0037 und 0048).
86
Somit ist das Merkmal M3 nicht vollständig durch die Druckschrift D4 vorweggenommen, auch die Merkmale M4, M5 sowie M7 sind dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen.
87
6.5 Aus der Druckschrift DE 20 2004 002 078 U1 [D5] ist hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt: Ein
88
M1 Steckverbinder 10
89
M2 aufweisend einen Steckbereich 14 zum Verbinden des Steckverbinders 10 mit einem komplementären Steckelement 40,
90
M3
teils wobei der Steckbereich 14 ein Gewinde 18 aufweist
91
wobei der Steckverbinder ferner eine
92
M6 Anzahl von Rastmitteln 20 aufweist,
93
M8 wobei die Rastmittel 20 ausgelegt sind, um mit zumindest einem komplementären Rastmittel 44 des komplementären Steckelementes 40 durch Drücken des komplementären Steckelements 30 in eine Einsteckrichtung in Eingriff gebracht zu werden (Figuren 3, 4 i. V. m. Abs. 0015 bis 0017).
94
Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gewindes 18 am Steckverbinder 10, zu der der Druckschrift D5 keine Einzelheiten zu entnehmen sind, mag der Fachmann in Erwägung ziehen, ein mehrteiliges Gewinde mit Gewindeabschnitten sowie gewindelosen Abschnitten vorzusehen, wie in Figur 1 der Druckschrift D5 für einen komplementären Steckverbinder 30 mit Außengewinde 32 dargestellt ist.
95
Dadurch wäre jedoch lediglich eine Ausgestaltung des Steckverbinders entsprechend den Merkmalen M3, M4 sowie M5 aus der Druckschrift D5 selbst nahegelegt.
96
Nicht bekannt und auch durch die Druckschrift D5 nicht veranlasst ist jedoch, die Anzahl der Rastmittel entsprechend der Anzahl der gewindelosen Abschnitte zu wählen, da bei dem Steckverbinder gemäß Druckschrift D5 das Gewinde 18 im Inneren des hülsenförmigen Abschnitts 14 angeordnet ist, die Rastwulst 20 dagegen außen am hülsenförmigen Abschnitt 14. Daher gibt es für den Fachmann keinen ersichtlichen Grund, die Anzahl der Rastmittel entsprechend Merkmal M7 an die Anzahl der gewindelosen Abschnitte anzupassen, sofern er überhaupt ein mehrteiliges Gewinde vorsieht.
97
6.6 Die weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommen Druckschriften D6, D7 sowie D8 liegen weiter ab und können die Patentfähigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen:
98
Aus der Druckschrift Harting Geräteanschlusstechnik [D6] ist lediglich belegt, dass es Steckverbinder mit Gewinde zum Anbringen an eine Leiterplatte gibt. Rastmittel, die mit einem komplementären Rastmittel eines komplementären Steckelementes in Eingriff gebracht werden sollen (Merkmal M7), gehen aus diesem Katalogauszug der Einsprechenden nicht hervor.
99
In der Druckschrift DE 10 2012 022 187 A1 [D7] sind Einzelheiten einer Steckverbindung mit Rastmitteln gezeigt, jedoch kein Gewinde, in der Druckschrift DE 102 33 075 B4 [D8] dagegen eine Steckverbindung mit Gewinden, jedoch keine Rastmittel.
100
6.7 Auch eine Zusammenschau zweier oder mehrerer der genannten Druckschriften führt nicht in naheliegender Weise zu einem Steckverbinder mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen.
101
Selbst wenn der Fachmann bei dem aus der Druckschrift D5 bekannten Steckverbinder das Gewinde von der Innenseite des hülsenartigen Abschnitts 14 auf die Außenseite verlagert hätte, um damit einem möglicherweise an ihn herangetragenen Kundenwunsch zu entsprechen, hätte das nicht unmittelbar zur Folge gehabt, das Gewinde mehrteilig auszugestalten, sowie darüber hinaus die Anzahl der Rastmittel entsprechend der Anzahl der dann entstehenden gewindelosen Abschnitte zu wählen.
102
Die Druckschrift D3 lehrt hierzu abweichend von der Lösung gemäß erteiltem Patentanspruch 1, dass es möglich ist, die Anzahl der Rastmittel unabhängig von der Ausgestaltung des Gewindes zu wählen, obwohl Gewinde und Rastmittel auf derselben Seite der Steckverbinderhülse angeordnet sind.
103
Da in den weiteren verfahrensgegenständlichen Druckschriften auch sonst nirgends eine Ausführung eines Steckverbinders gezeigt oder zumindest angeregt ist, bei der ein funktionaler Zusammenhang zwischen einem Gewinde und einer Rastverbindung gegeben ist, ist die Merkmalskombination gemäß erteiltem Patentanspruch 1 als erfinderische Tätigkeit anzuerkennen.
104
7. Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen an eine Patentierung erfüllen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.