BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2021, AZ 1 BvR 1627/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210915.1bvr162721
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 7. Juni 2021, Az: 2 Ta 14/21, Beschluss
vorgehend BAG, 1. Juni 2021, Az: 8 AZB 10/21 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 27. Mai 2021, Az: 8 AZM 5/21 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 27. Mai 2021, Az: 8 AZB 9/21 (F), Beschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
1. Die Ablehnungsgesuche sind zu verwerfen. Der Beschwerdeführer lehnt den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Britz ab, weil sie bereits mehrere seiner Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen haben. Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die – wie hier die Richterin Britz und der Präsident Harbarth – nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 – 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 – 2 BvR 750/19 -, Rn. 4). Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; ferner BVerfGK 8, 59 <60>).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wird den an ihre Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig.
3
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.