Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchs (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2021, AZ 2 BvR 4/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210923.2bvr000421

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend LG Bochum, 13. Oktober 2020, Az: I – 7 T 117/20, Beschluss

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 – 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 – 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16). Das ist hier der Fall.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.