Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs 2 BVerfGG) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung – Verstoß gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.09.2021, AZ 2 BvR 955/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210922.2bvr095517

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 16. März 2017, Az: V ZB 147/16, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt , 21. Oktober 2016, Az: 2-29 T 214/16, Beschluss

vorgehend AG Frankfurt , 19. Oktober 2016, Az: 934 XIV 1284/16 B, Beschluss

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2016 – 934 XIV 1284/16 B – und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2016 – 2-29 T 214/16 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

3. Die Beschlüsse werden aufgehoben, und die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

4. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.März 2017 – V ZB 147/16 – wird damit gegenstandslos.

5. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

6. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Behandlung eines Rechtsschutzantrags, der sich gegen eine richterlich angeordnete Unterbringung im Transitbereich eines Flughafens richtete.

I.

2

1. Auf Antrag der Bundespolizei ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main (nachfolgend: das Amtsgericht) mit Beschluss vom 14. September 2016 im Wege einstweiliger Anordnung auf Grundlage von § 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend: FamFG) in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 2 bis 5, Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (nachfolgend: AufenthG) die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main bis zum 26. Oktober 2016 an. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Haftanordnung „aufzuheben und den Betroffenen sofort in Freiheit zu setzen“. Weiter beantrage er, „festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen seit Stellung des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt hat“. Am Ende des Schriftsatzes heißt es: „Nach Akteneinsicht wird die Beschwerde begründet“.

3

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Oktober 2016 half das Amtsgericht der „nicht näher begründeten
Beschwerde“ (Hervorhebung nur hier) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass „die
Beschwerde verfristet sein dürfte“ (Hervorhebung nur hier).

4

3. Der Beschwerdeführer teilte gegenüber dem Amtsgericht mit, er verstehe den Nichtabhilfebeschluss nicht. Er habe keine Beschwerde eingelegt; sie wäre in der Tat verfristet. Vielmehr habe er einen „eigenständigen Haftaufhebungsantrag“ gestellt.

5

Das Landgericht Frankfurt am Main (nachfolgend: das Landgericht) antwortete ihm daraufhin, dass man den Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 aufgrund der Formulierung „Nach Akteneinsicht wird die Beschwerde begründet“ als Beschwerde ansehe. Die Beschwerde sei indessen offensichtlich verfristet. Man frage daher an, ob die Beschwerde zurückgenommen werde.

6

Der Beschwerdeführer bemerkte nunmehr mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 nochmals, dass er im Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 einen Haftaufhebungsantrag gestellt und nicht Beschwerde eingelegt habe. Seine Formulierung, wonach er „die Beschwerde“ begründe, sei unerheblich. Relevant seien vielmehr die in diesem Schriftsatz ausdrücklich gestellten Anträge.

7

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. Oktober 2016 verwarf das Landgericht „die Beschwerde“ als unzulässig. Im Sachbericht seiner Entscheidung referiert das Landgericht das Begehren aus dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer „unter Antragstellung“ gegen den Haftanordnungsbeschluss gewandt habe. Dabei habe er ausgeführt, dass nach Akteneinsicht die Beschwerde begründet werde. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 um eine Beschwerde handele. Dies ergebe sich aus der Formulierung im Antrag, wo es heiße, „… festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen …“ und insbesondere aus der Formulierung, dass nach Akteneinsicht die Beschwerde begründet werde. Die Beschwerde sei verfristet.

8

Der Entscheidung des Landgerichts ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Darin heißt es, die Entscheidung könne mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

9

Nach dieser Beschlussfassung leitete das Landgericht die Akte dem Amtsgericht zu. Das Amtsgericht möge über den durch den Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 gesondert gestellten Haftaufhebungsantrag entscheiden. Das Amtsgericht traf eine gesonderte Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag indessen nicht. Es ging davon aus, das Verfahren sei durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts insgesamt abgeschlossen.

10

5. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 16. März 2017, zugestellt am 11. April 2017, zurück. Die Rechtsbeschwerde sei nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Allerdings beanstande der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Landgericht von einer Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts ausgegangen sei. Der Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 enthalte „eindeutig (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft“.

II.

11

Mit der am 25. April 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Die Grundrechtsverletzungen beruhten darauf, dass das Amts- und das Landgericht den „unstreitig“ gestellten Haftaufhebungsantrag nicht als solchen behandelt hätten. Außerdem habe der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unstatthaft angesehen. Ein Fall des § 70 Abs. 4 FamFG habe hier „schon vom Wortlaut her“ nicht vorgelegen.

12

Der Beschwerdeführer beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall, dass es für die Berechnung der Verfassungsbeschwerdefrist auf die Zustellung der Entscheidung des Landgerichts ankommen sollte. Der landgerichtlichen Entscheidung sei eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen, wonach gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei.

13

Die Akten des Ausgangsverfahrenshaben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Hessische Staatskanzlei hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

14

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2016 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2016 richtet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

15

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2016 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2016 richtet.

16

a) Die Verfassungsbeschwerde wahrt zwar die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht (unter aa)). Dem Beschwerdeführer ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (unter bb)).

17

aa) Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Dabei hält die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen (vgl. BVerfGE 48, 341 <344>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2020 – 2 BvR 412/20 -, juris, Rn. 2).

18

Hier wäre die Verfassungsbeschwerde nur dann fristgerecht erhoben worden, wenn es für die Fristberechnung auf die Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde ankäme. Die Rechtsbeschwerde war jedoch offensichtlich unstatthaft. Seine dahingehende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit einem Verweis auf die Vorschrift des § 70 Abs. 4 FamFG begründet. Dieser unmittelbar nachvollziehbaren Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ist auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.

19

bb) Dem Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag hin jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu gewähren, wenn ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Der Antrag ist nach § 93 Abs. 2 Satz 2, 3 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung glaubhaft zu machen sind. Anerkannt ist dabei, dass eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ein fehlendes Verschulden an der Fristwahrung begründen und damit die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebieten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2013 – 1 BvR 639/12 -, juris, Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 12 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 – 1 BvR 1719/17 -, juris, Rn. 2; vgl. auch Hammer in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 1. Aufl. 2015, § 93 Rn. 46; Peters, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 89).

20

Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Das Landgericht hat seine Entscheidung mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung statthaft sei. Damit trifft den Beschwerdeführer an der Fristversäumung kein Verschulden, denn er durfte jedenfalls im vorliegenden Fall auf die Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen und sein weiteres Prozessverhalten daran ausrichten. Weil das Amts- und das Landgericht sein Rechtsschutzziel unzutreffend aufgefasst hatten, war die Rechtslage hinsichtlich der Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels nicht vollständig klar. Die Erhebung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof entsprach der Rechtsbehelfsbelehrung. Nachdem der Beschwerdeführer durch die Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 11. April 2017 Kenntnis von der Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde erlangt hatte, hat er mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde, die am 25. April 2017 eingegangen ist, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Damit hat er die Zwei-Wochen-Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gewahrt. Der Antrag genügt auch den Begründungsanforderungen, denn er hat auf die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen und die Entscheidung des Landgerichts mit dem Wiedereinsetzungsantrag übermittelt.

21

b) Der Beschwerdeführer verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers vom Amts- und Landgericht als Haftaufhebungsantrag hätte behandelt werden müssen. Entscheidungserheblich waren jedoch alleine die Ausführungen zur fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG. Zu einer Aufhebung der Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts und damit zu einer dem Rechtsschutzziel entsprechenden Sachentscheidung kam es gerade nicht.

22

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

23

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Danach besteht nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern der Bürger hat einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; stRspr.). Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 30, 1 <23 ff.>; 44, 302 <305>; 143, 216 <225 f. Rn. 21>). Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungsmäßigen Anspruch (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 77, 275 <284>; 143, 216 <225 f. Rn. 21>; 149, 346 <363 Rn. 34>).

24

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtssuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise fest, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die – an sich gebotene – Sachprüfung des erhobenen Begehrens, so liegt darin eine sachlich nicht nachvollziehbare Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Grundsätzlichen missachtet (vgl. BVerfGK 10, 509 <513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 – 2 BvR 2989/95 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 497/03 -, juris, Rn. 55; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007 – 2 BvR 2395/06 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2007 – 2 BvR 2282/06 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2008 – 2 BvR 31/06 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 – 2 BvR 476/16 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2021 – 1 BvR 2671/20 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2021 – 2 BvR 2000/20 -, juris, Rn. 24; s. auch BVerfGE 96, 44 <50>; BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 2 BvR 1719/19 -, juris, Rn. 21 [„Sachdienliche Auslegung von Anträgen“]).

25

b) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Dass das Amts- und das Landgericht das an sie herangetragene Rechtsschutzbegehren als – verfristete – Beschwerde und nicht als Haftaufhebungsantrag verstanden haben, war sachlich nicht mehr vertretbar. Der Beschwerdeführer hat bereits seinen Antrag vom 10. Oktober 2016 dahingehend formuliert, dass er begehre, den Haftanordnungsbeschluss „aufzuheben“.

26

Das Amtsgericht ist auf den Wortlaut des Antrags nicht eingegangen und hat ohne weitere Begründung eine Nichtabhilfeentscheidung über eine „Beschwerde“ getroffen. Obwohl es auf den Ablauf der Beschwerdefrist hinweist, berücksichtigt das Amtsgericht auch diesen Umstand bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nicht. Sachdienlich und rechtsschutzfreundlich wäre mit Blick auf die Unzulässigkeit der Beschwerde eine Auslegung des Begehrens als Haftaufhebungsantrag gewesen.

27

Das Landgericht hat bereits im Sachbericht seiner Entscheidung den Inhalt des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2016 in einer Weise referiert, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel – die Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag – verschleiert. So spricht das Landgericht einerseits nur knapp von der „Antragstellung“, obwohl hier gerade der Wortlaut des Antrags maßgeblich für das Verständnis des Rechtsschutzziels war. Andererseits wiederholt es wörtlich das Bemerken aus dem Schriftsatz, wonach die Beschwerde nach Akteneinsicht begründet werde.

28

Seine Entscheidung begründet das Landgericht sodann, ohne den vollständigen Wortlaut der gestellten Anträge zu würdigen. Vielmehr geht es auf den Wortlaut nur insoweit ein, als er das von ihm angenommene Verständnis der Anträge stützt. So verweist das Landgericht zwar zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer formuliert habe, er begehre festzustellen, dass „der angefochtene Beschluss“ den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe. Es verhält sich aber nicht dazu, dass der Antrag vollständig lautet, man begehre „festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen
seit Stellung des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt hat“ (Hervorhebung nur hier). Außerdem verweist das Landgericht darauf, dass der Beschwerdeführer formuliert habe, die Beschwerde werde nach Akteneinsicht begründet. Es geht aber nicht auf den Hauptantrag ein, in dem von einer Beschwerde nicht die Rede ist, sondern in dem es vielmehr heißt, es werde begehrt, den Haftanordnungsbeschluss „aufzuheben“. Bei einer Gesamtbetrachtung des Schriftsatzes hätte sich der Schluss aufdrängen müssen, dass es sich bei dem Bemerken, die Beschwerde werde nach Akteneinsicht begründet, lediglich um einen marginalen und offensichtlich als solchen erkennbaren Formulierungsfehler gehandelt hat.

29

Darüber hinaus geht das Landgericht nicht auf den Schriftverkehr ein, der nach der hier angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts stattgefunden hat. Darin hat der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzanliegen unmissverständlichformuliert. Er hat in zwei Schriftsätzen ausdrücklich zwischen der Beschwerde einerseits und dem Haftaufhebungsantrag andererseits unterschieden und klargestellt, dass er einen Haftaufhebungsantrag gestellt habe. Sofern dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ein eindeutiges Rechtsschutzbegehren noch nicht entnehmbar gewesen sein sollte, war das Rechtsschutzbegehren jedenfalls durch den Schriftverkehr, der vor der landgerichtlichen Entscheidung stattgefunden hat, zweifelsfrei klargestellt.

30

Die Verfassungsverletzung, die sich aus der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts ergibt, entfällt auch nicht dadurch, dass das Landgericht die Akte nach seiner Entscheidung dem Amtsgericht zugeleitet hat, um eine Entscheidung über den vermeintlich erst durch den Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 gesondert gestellten Haftaufhebungsantrag herbeizuführen. Eine Sachentscheidung über den ursprünglichen Antrag vom 10. Oktober 2016 sowie über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ab diesem Zeitpunkt war nach dem Verständnis des Landgerichts auf diesem Weg nicht zu erreichen. Dass eine Entscheidung des Amtsgerichts nach der Aktenübersendung durch das Landgericht nicht ergangen ist, begründet demzufolge keine weitere Beschwer.

31

3. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 19 Abs.4 Satz 1 GG (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 86, 133 <143>; 131, 66 <85>). Das Amts- und das Landgericht haben das vom Beschwerdeführer geäußerte Rechtsschutzbegehren in verfassungswidriger Weise behandelt. Gerade deswegen haben sie den Haftaufhebungsantrag nicht beschieden. Es ist daher keine Entscheidung darüber ergangen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die Haftvoraussetzungen noch vorlagen.

32

4. Ob der Beschwerdeführer zugleich in dem Grundrecht beziehungsweise dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist, bedarf keiner Entscheidung.

IV.

33

Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2016 und des Landgerichts vom 21. Oktober 2016 sind aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen(§ 93cAbs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Durch die Zurückverweisung haben die Fachgerichte Gelegenheit dazu, sich in der Sache mit dem Haftaufhebungsantrag des Beschwerdeführers – nunmehr in Gestalt des Feststellungsantrags – zu befassen. Mit der Zurückverweisung wird die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegenstandslos.

34

Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

35

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

36

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.