BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 03.03.2021, AZ XII ZB 118/20, ECLI:DE:BGH:2021:030321BXIIZB118.20.0
§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 aF VBVG, § 4 Abs 3 Nr 2 VBVG
Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Approbation zum Tierarzt abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin besondere und für die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vermittelt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Mannheim, 14. Februar 2020, Az: 4 T 204/19
vorgehend AG Mannheim, 30. Oktober 2019, Az: 68 XVII 133/19 Müß
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 14. Februar 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Beschwerdewert: 171 €
Gründe
I.
1
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Festsetzung ihrer Betreuervergütung für den Zeitraum vom 19. Juni 2019 bis 18. August 2019 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € und für den Zeitraum vom 19. August 2019 bis 18. September 2019 auf der Grundlage einer Fallpauschale von 317 €.
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Der mittellose Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Für ihn ist seit dem 19. Juni 2019 die Beteiligte zu 1, die erfolgreich ein veterinärmedizinisches Hochschulstudium und eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin abgeschlossen hat, als Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Gesundheits- und Vermögenssorge sowie der Aufenthaltsbestimmung bestellt.
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Für den oben genannten Abrechnungszeitraum hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 713 € beantragt. Das Amtsgericht hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde der Landesjustizkasse hat das Landgericht die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € bzw. einer Fallpauschale von 241 € auf insgesamt 542,50 € herabgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin habe durch ihr tierärztliches Studium keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: VBVG aF) erworben. Zwar würden im Rahmen des Studiums der Tiermedizin ausweislich der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter anderem Fächer wie Anatomie, Histologie und Embryologie, Physiologie, Biochemie, Virologie, Bakteriologie und Mykologie, Parasitologie, Pharmakologie und Toxikologie, Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Radiologie, Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene, Innere Medizin sowie Chirurgie und Anästhesiologie unterrichtet und dabei teilweise auch Aspekte der menschlichen Gesundheit mitbehandelt. Um den Menschen und seine Gesundheit gehe es im Studium der Tiermedizin – dem Wesen des Studiums entsprechend und anders als im Studium der Humanmedizin – aber nur am Rande, weshalb dieses Studium trotz der aufgeführten Fächer auch für den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge nur am Rande betreuungsrelevante Kenntnisse vermitteln könne. Daran ändere nichts, dass die Betreuerin aufgrund der von ihr besuchten Vorlesungen und der von ihr beherrschten Fachsprache medizinische Sachverhalte und Sachverständigengutachten besser verstehen und auch mit medizinischem Personal besser umgehen könne. Das Studium der Tiermedizin sei in seinem Kernbereich allein auf die Behandlung von Tieren ausgerichtet.
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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht die für die Festsetzung der Vergütung maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig festgestellt hat.
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a) Besondere betreuungsrelevante Kenntnisse eines Betreuers rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG aF nur dann einen erhöhten Stundensatz, wenn sie durch die dort genannten Ausbildungen erworben wurden. Es genügt daher nicht, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 – XII ZB 350/18 – FamRZ 2020, 1592 Rn. 14 mwN). Dabei muss das Gericht bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte und deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind. Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 530/19 – FamRZ 2020, 787 Rn. 12 mwN).
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Diese Maßstäbe gelten auch für § 4 Abs. 3 VBVG, der hier gemäß § 12 VBVG für den Abrechnungszeitraum ab 19. August 2019 Anwendung findet. Denn die durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) erfolgte Umstellung der Kombination von Stundensätzen und Stundenansätzen auf das Fallpauschalensystem hat zu keinen Änderungen dieser Grundsätze geführt, was aus dem insoweit unveränderten Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Begründung folgt (BT-Drucks. 19/8694 S. 24 f.; vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 – XII ZB 230/20 – FamRZ 2021, 306 Rn. 10).
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b) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt dabei einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 – XII ZB 350/18 – FamRZ 2020, 1592 Rn. 16 mwN). Auch in Anbetracht dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs begegnet die angefochtene Entscheidung rechtlichen Bedenken.
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aa) Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts verfügt die Betreuerin im Hinblick auf die Humanmedizin jedenfalls über Kenntnisse insoweit, als sie die Fachsprache beherrscht, medizinische Sachverhalte und Sachverständigengutachten besser versteht und „mit medizinischem Personal besser umgehen“ kann. Damit verfügt sie über Kenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und sie in die Lage versetzen, ihre Aufgabe zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen, mithin über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG aF bzw. § 4 Abs. 3 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 – XII ZB 350/18 – FamRZ 2020, 1592 Rn. 13 mwN). Denn hierzu zählen auch Fachkenntnisse, die die Betreuung nur für einen Aufgabenbereich erleichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 – XII ZB 143/19 – juris Rn. 15 und vom 22. August 2012 – XII ZB 319/11 – NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17), wie hier medizinische Kenntnisse für den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge. Davon geht ersichtlich auch das Beschwerdegericht aus.
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bb) Die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts dazu, dass das Studium der Tiermedizin in seinem Kernbereich allein auf die Behandlung von Tieren und nicht von Menschen ausgerichtet sei und schon deshalb betreuungsrelevante Kenntnisse der Humanmedizin nur am Rande vermitteln könne, sind demgegenüber von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse kann durchaus auch dann zum Kernbereich der Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbildung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 – XII ZB 429/13 – FamRZ 2014, 116 Rn. 19).
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cc) Aufgrund dieses unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts hat sich das Beschwerdegericht der gebotenen konkreten Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Hochschulausbildung der Beteiligten zu 1 verschlossen.
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(1) Das Beschwerdegericht hat nicht aufgeklärt, in welchem Umfang die Beteiligte zu 1 durch ihr veterinärmedizinisches Studium für die Betreuung nutzbare Kenntnisse der Humanmedizin erworben hat. Insofern kommen sowohl Ausbildungsinhalte in Betracht, die mit denjenigen des Studiums der Humanmedizin übereinstimmen (vgl. auch OLG Frankfurt OLGR 2002, 189, 190), als auch solche, die aufgrund Vergleichbarkeit mit denjenigen der Humanmedizin ohne Weiteres auf den Menschen übertragen werden können. Denn alle diese Ausbildungsinhalte konnten der Beteiligten zu 1 trotz der unterschiedlichen Ausbildungsziele die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten medizinischen Kenntnisse vermitteln (vgl. auch OLG Frankfurt OLGR 2002, 189, 190; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 7. Aufl. Rn. 620; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2019] § 4 VBVG Rn. 39; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 6. Aufl. § 3 VBVG Rn. 9; aA MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 4 VBVG Rn. 25). Das Beschwerdegericht hat sich insoweit darauf beschränkt, auf der Grundlage der von ihm als maßgeblich erachteten Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) einzelne Ausbildungsfächer des tierärztlichen Studiums unter Verweis darauf zu benennen, dass dabei teilweise auch Aspekte der menschlichen Gesundheit mitbehandelt würden. Diese Feststellungen bilden aber keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Beurteilung, in welchem Umfang durch das veterinärmedizinische Studium tatsächlich betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt worden sind. Zu weitergehenden Ermittlungen hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil die Betreuerin ausdrücklich geltend gemacht hat, das Studium der Tiermedizin beinhalte in seinen Grundlagenfächern im erheblichen Umfang Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsfächer, die auch Gegenstand des Studiengangs der Humanmedizin seien.
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(2) Folgerichtig fehlt der angefochtenen Entscheidung auch eine hinreichende Tatsachengrundlage zum Anteil der mit humanmedizinischen Studieninhalten übereinstimmenden oder vergleichbaren Ausbildungsinhalte an der Gesamtausbildungszeit des tierärztlichen Studiums sowie dazu, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind.
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3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Beschwerdegericht noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Deshalb ist die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit zur Prüfung, ob die von ihm zugrunde gelegte Ausbildungsordnung einschlägig ist (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 14. März 2018 – XII ZB 146/17 – FamRZ 2018, 956 Rn. 4 und vom 15. Juli 2015 – XII ZB 123/14 – FamRZ 2015, 1794 Rn. 3). Nach der Übergangsregelung in § 68 Abs. 3 TAppV ist für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2006 einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) bestanden haben, diese Approbationsordnung auch für das weitere Studium anzuwenden. Nachdem die Betreuerin ausweislich ihres Abschlusszeugnisses den dritten Abschnitt ihrer Prüfung erst im März 2007 bestanden hat, liegt es nicht fern, dass sie den ersten oder zweiten Abschnitt ihrer Prüfung bereits vor Oktober 2006 bestanden hat. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage nach der anzuwendenden Approbationsordnung kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, weil die Approbationsordnung aus dem Jahr 1999 – anders als die vom Beschwerdegericht für maßgeblich gehaltene Approbationsordnung aus dem Jahr 2006 (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 TAppV) – keine ausdrücklich einschränkende Regelung dahingehend enthält, dass die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen in den Unterrichtsveranstaltungen auf die tiermedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte konzentriert werden soll.
- Guhling
- Klinkhammer
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