Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler (Beschluss des BFH 9. Senat)

BFH 9. Senat, Beschluss vom 07.01.2026, AZ IX B 36/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.070126.IXB36.25.0

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, § 295 ZPO

Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass eine (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung unzulässig ist, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

2. NV: Hat ein fachkundig durch einen Rechtsanwalt vertretener Prozessbeteiligter ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge nicht gestellt, hat er zu erkennen gegeben, dass es aus seiner Sicht einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. Februar 2025, Az: 11 K 387/23, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.02.2025 – 11 K 387/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) richtet sich gegen das Finanzamt … als Beklagten und Beschwerdegegner (FA). Das FA ist im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des Finanzamts … (FA X) eingetreten.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) scheidet aus. Auch die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) bestehen nicht.

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1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.

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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten –abstrakt beantwortbaren– Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

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b) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung vor.

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aa) Denn auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage kommt es in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht an. Die Klägerin wirft die Frage auf, ob das Recht auf eine Datenkopie auch die Übermittlung der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung –DSGVO–) genannten Metadaten umfasst, wenn eine Kopie der Daten verlangt werde. Den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lässt sich nicht entnehmen, dass das FA überhaupt personenbezogene Metadaten gespeichert hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsfrage ist daher in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht klärbar.

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bb) Auch soweit das vorliegende Verfahren das Recht der Klägerin auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO betrifft, liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Klägerin hat ihr Schadenersatzbegehren nicht außergerichtlich beim FA X geltend gemacht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO unzulässig ist, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 15.09.2025 – IX R 10/23 und vom 15.09.2025 – IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Dass das FG die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen hat, steht nicht entgegen, da der Tenor des FG-Urteils insoweit zutreffend ist.

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2. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor.

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3. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

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a) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.

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aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 – 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011 – V B 113/10, Rz 6). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 07.12.2023 – IX B 12/23, Rz 13, m.w.N.).

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Für die Rüge einer Gehörsverletzung muss der Beteiligte schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welchen entscheidungserheblichen Vortrag oder Beweisantrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden. Zudem muss er –wenn sich der gerügte Gehörsverstoß nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht– vortragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 20.10.2022 – VI B 33/22, Rz 3, und vom 29.08.2023 – X B 18-20/23, Rz 17).

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bb) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das FG Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung und den Urteilsgründen, dass das FG sowohl das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin als auch ihre Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Die Klägerin führt auch nicht aus, was sie noch ergänzend vorgetragen hätte. Vielmehr rügt die Klägerin mit ihrer Gehörsrüge eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils. Damit kann die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers indes nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2020 – IX B 23/20, Rz 19).

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b) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) seitens des FG lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.

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aa) Das FG ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023 – IX B 81/21, Rz 13). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 29.06.2011 – X B 242/10, Rz 8, und vom 11.04.2016 – X B 77/15, Rz 9).

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Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des FG durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Klägerin die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausführt, dass –sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind– bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (BFH-Beschluss vom 05.03.2020 – VIII B 30/19, Rz 9, sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2023 – IX B 81/21, Rz 14).

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bb) Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, welche Beweismittel sie im Verfahren vor dem FG benannt hat, zu welchem Beweisthema diese gedient hätten und zu welchem möglichen Ergebnis eine Beweiserhebung geführt hätte. So hat die fachkundig durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2025 vor dem FG Beweisanträge nicht gestellt. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass es aus ihrer Sicht einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

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4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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