1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als… (Beschluss des BGH 7. Zivilsenat)

BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 25.02.2026, AZ VII ZB 29/24, ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZB29.24.0

§ 130a Abs 3 S 1 ZPO, § 130d ZPO, § 753 Abs 1 ZPO, Art 26 Abs 7 S 1 VwZVG BY, Art 27 Abs 1 S 1 VwZVG BY

Leitsatz

1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet.

2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kempten, 5. November 2024, Az: 43 T 1151/24
vorgehend AG Kaufbeuren, 31. Juli 2024, Az: 1 M 365/24

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. November 2024 – 43 T 1151/24 – aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren – Vollstreckungsgericht – vom 31. Juli 2024 – 1 M 365/24 – aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Erinnerungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung „B.                    R.             “ tätige Landesrundfunkanstalt im Bundesland B.        . Er betreibt auf Grundlage der Ausfertigung eines Ausstandsverzeichnisses vom 2. April 2024 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.

2

Am 9. April 2024 übersandte der Gläubiger ein auf den 2. April 2024 datiertes Vollstreckungsersuchen aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach des Absenders „B.                R.                    B.               „. Das Vollstreckungsersuchen enthält am Ende den Namenszug „B.                  R.            , Dr. K.       W.             , Intendantin“. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfolgte die Übersendung durch eine nicht namentlich bekannte Person.

3

Aufgrund dieses Vollstreckungsersuchens hat der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat mit an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gerichtetem Schreiben vom 26. Juli 2024 vorgebracht, dass die im Ersuchen namentlich bezeichnete Intendantin Dr. K.      W.                nicht diejenige Person sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung für dieses habe übernehmen wollen. Sie habe das Vollstreckungsersuchen nicht selbst versandt.

4

Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat die darin liegende Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 2. April 2024 für unzulässig zu erklären.

II.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; auf die Erinnerung des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig zu erklären.

6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Ein wirksamer Vollstreckungsauftrag liege vor. Dieser sei gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO über das besondere Behördenpostfach auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden und enthalte eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Textende, also eine einfache elektronische Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Es sei nicht erforderlich, dass die Person, deren Namenszug der Vollstreckungsauftrag trage, mit der Person identisch sei, die den Vollstreckungsauftrag tatsächlich versandt habe. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV müsse lediglich feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Daran bestünden vorliegend keine Zweifel.

8

Dass der Ersteller nicht mit der Signierenden identisch sei, berühre die Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags nicht. Die einfache Signatur solle nur sicherstellen, dass die ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument habe übernehmen wollen. Dass der Signierende gleichzeitig der Ersteller sei, werde nicht erklärt und nirgends gefordert.

9

Dass die Signierende nicht selbst die Unterschrift angebracht habe, sei ebenfalls unschädlich. Es sei davon auszugehen, dass der Sachbearbeiter dies mit Befugnis und in Vertretung der Intendantin, welche die inhaltliche Verantwortung übernehmen wolle, getan habe. Die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 ZPO – einfache elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg – lägen äußerlich jedenfalls vor. Der Gesetzgeber habe bei Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs bewusst auf das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet und somit auf die Möglichkeit, den Unterzeichner zu verifizieren. Die berechtigte Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur der Intendantin durch einen Sachbearbeiter erinnere an das Zurverfügungstellen einer Blankounterschrift. Mit dieser könne die Form gewahrt werden, wenn der Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt sei, dass der Unterschreibende die eigenverantwortliche Prüfung bestätigen könne. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs könne die Verwendung der einfachen elektronischen Signatur der Intendantin regelmäßig die eigenverantwortliche Prüfung bestätigen, weil der Inhalt eines Vollstreckungsauftrags einfach festzulegen sei.

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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

11

a) Gemäß § 801 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge (AGM) werden in B.          rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) beigetrieben. Für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen ist der Gläubiger als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Rundfunkgesetz) gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 BayVwZVG in Verbindung mit Art. 7 Satz 2 AGM die zuständige Anordnungsbehörde. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG ordnet er die Vollstreckung dadurch an, dass er auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 – I ZB 78/17 Rn. 10-12, MDR 2019, 58 zur Vorläuferregelung). Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, diese Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.

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b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO bereits gegen eine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – I ZB 58/15 Rn. 9, NJW 2016, 3455).

13

c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass das Fehlen eines formwirksamen Vollstreckungsauftrags durch den Schuldner mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann.

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Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden. Hierzu gehören auch die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, wozu der Vollstreckungsauftrag als die das Vollstreckungsverfahren erst einleitende Prozesshandlung zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – VII ZB 61/14 Rn. 12, NJW-RR 2016, 890; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 20). Der Schuldner kann daher mit der Erinnerung nach § 766 ZPO das Fehlen eines Vollstreckungsauftrags rügen (vgl. Hk-ZV/Sternal, 5. Aufl., § 766 ZPO Rn. 18-20). Eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne Vollstreckungsauftrag muss der Schuldner nicht hinnehmen (vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 84. Aufl., § 754 Rn. 36).

15

Gleiches gilt, wenn der in elektronischer Form einzureichende Vollstreckungsauftrag die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht wahrt. Ein diesen Anforderungen nicht genügender Auftrag entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und ist durch den Gerichtsvollzieher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 – VII ZB 56/16 Rn. 9, NJW 2019, 441 zur Nichtbeachtung eines Formularzwangs). Er kann keine Grundlage für sein Tätigwerden und daher auch nicht für die Ladung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft sein.

16

d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gläubiger mit dem Vollstreckungsersuchen vom 2. April 2024 keinen formwirksamen Vollstreckungsauftrag eingereicht.

17

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass ein in elektronischer Form eingereichter Vollstreckungsauftrag des Gläubigers als Anstalt des öffentlichen Rechts den Erfordernissen des § 130a ZPO genügen muss.

18

Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG sind auf die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 753 Abs. 5, § 130d ZPO entsprechend anzuwenden.

19

Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind unter anderem juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte zu übermitteln. Davon umfasst sind neben Erklärungen, die der Schriftform bedürfen, auch alle Erklärungen, die in schriftlicher Form abgegeben werden können (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 – I ZB 80/22 Rn. 9, NJW 2023, 2643). Diese Verpflichtung gilt entsprechend im Falle der Einreichung von Anträgen und Erklärungen beim Gerichtsvollzieher, § 753 Abs. 4, Abs. 5 ZPO. Zu den in § 130d Satz 1 ZPO genannten juristischen Personen gehören die Anstalten des öffentlichen Rechts.

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bb) Demgegenüber ist die Annahme des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom 2. April 2024 sei unter Verwendung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs formwirksam eingereicht worden.

21

(1) Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO entspricht der durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereichte Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder mit der qualifizierten elektronischen Signatur der ihn verantwortenden Person versehen oder von dieser (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 – I ZB 69/22 Rn. 12 f., MDR 2023, 1340). Nach § 6 Abs. 1 ERVV können juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Vollstreckungsauftrags mit Blick auf dessen Herkunft von der dazu befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet. Damit wird der Gefahr begegnet, dass nicht zu der juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörende Personen einen fingierten Vollstreckungsauftrag einreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 84/22 Rn. 28, NJW-RR 2023, 906).

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(2) Für die Wahrung der Formanforderungen nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bedarf es bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg allerdings, wie das Beschwerdegericht insoweit mit Recht angenommen hat, keiner Übereinstimmung der das elektronische Dokument einfach signierenden und der dieses versendenden Person.

23

(a) Zwar ist – worauf die Rechtsbeschwerde verweist – nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordneten besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – VII ZB 16/24 Rn. 19, NJW 2025, 3292). Die einfache Signatur hat in diesem Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 5/24 Rn. 6, MDR 2025, 745; Beschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2024, 1058).

24

(b) Von der Einreichung aus einem persönlich zugeordneten Anwaltspostfach ist aber die Einreichung eines elektronischen Dokuments über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach zu unterscheiden. Letzteres kann nicht für eine natürliche Person eingerichtet werden. Die einfache Signatur in Verbindung mit der Übermittlung über dieses Postfach ist nicht geeignet, die Herkunft des Antrags von einer bestimmten Person rechtssicher nachzuweisen. Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist beim besonderen elektronischen Behördenpostfach jedoch hinzunehmen. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Außenverhältnis als auch die Zuordnung zu einer im Innenverhältnis legitimierten Person wird vielmehr hinreichend durch die Regelung des § 8 ERVV gewährleistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2023 – I ZB 103/22 Rn. 25 f., juris, und I ZB 84/22 Rn. 29 f., NJW-RR 2023, 906; ferner BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 2 ABR 38/23, MDR 2025, 123, juris Rn. 20). Im Falle der Übermittlung auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs liegt eine auf dem elektronischen Dokument angebrachte einfache Signatur daher auch dann vor, wenn im Prüfprotokoll der daraus ersichtliche Name nicht erneut erwähnt wird oder gar ein anderer Name erscheint. Vielmehr ist bei Vorliegen dieses sicheren Übermittlungsweges die Einbindung weiterer Personen in den Absendevorgang für die Wahrung der elektronischen Form ohne Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 1 B 23/20, 1 PKH 14/20, juris Rn. 5). Eine eigenhändige Versendung durch die das elektronische Dokument signierende Person ist bei einer Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach für die Wahrung der Form nicht erforderlich (vgl. zu § 55a VwGO: BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 1 B 16/20, 1 PKH 7/20, juris Rn. 8; VG Meiningen, Urteil vom 6. Juni 2024 – 6 D 1440/21 Me, juris Rn. 88 f.).

25

(3) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, das Vollstreckungsersuchen vom 2. April 2024 sei von der verantwortenden Person im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO einfach signiert. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen diese Annahme nicht. Das Beschwerdegericht ist entsprechend dem Vorbringen des Schuldners davon ausgegangen, dass die namentlich genannte Intendantin das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch ihren Namenszug auf diesem selbst angebracht habe, sondern beides durch einen Sachbearbeiter erfolgt sei. Durch die Anbringung des Namenszuges der Intendantin ist die durch § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vorgeschriebene Form jedoch nicht gewahrt worden.

26

(a) Eine einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird durch Wiedergabe des Namens des das Dokument Verantwortenden am Ende des Textes bewirkt, und zwar maschinenschriftlich oder durch eingescannte Unterschrift (Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 130a Rn. 22 m.w.N.). Entsprechend ist auch bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach für eine einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe der verantwortenden Person – etwa des jeweiligen Sachbearbeiters, der es erstellt hat – ausreichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2023 – I ZB 103/22 Rn. 12, juris, und I ZB 84/22 Rn. 16, NJW-RR 2023, 906). Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22 Rn. 11, NJW 2022, 3512; ferner BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186, juris Rn. 19). Für den dem Gericht oder direkt dem Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag gilt nichts anderes. Auch bei einem Vollstreckungsauftrag nach § 753 Abs. 1 ZPO muss die verantwortende Person aus der einfachen Signatur heraus erkennbar sein (ebenso D. Müller in jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 753 ZPO Rn. 95).

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(b) Die gleiche Anforderung an die einfache Signatur besteht bei Versendung eines Vollstreckungsauftrags aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach. Auch wenn bei Versendung aus diesem eine rechtssichere Zuordnung zu einem bestimmten Sachbearbeiter nicht möglich ist, und der einfachen Signatur daher nicht die Funktion zukommen kann, die Identität von verantwortender und übermittelnder Person sicherzustellen, ist hieraus nicht zu folgern, eine Identifizierung des Verantwortenden sei entbehrlich; das Gesetz verlangt unverändert auch im Falle der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs in Gestalt des Behördenpostfachs die einfache Signatur durch die verantwortende Person. Die Angabe der verantwortenden Person ist auch hier kein Selbstzweck, weil sie dem Gericht oder eben dem Gerichtsvollzieher den Einstieg in die Prüfung ermöglicht, ob eine Situation wirksamer Vertretung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 84/22 Rn. 30, NJW-RR 2023, 906). Die verantwortende Person muss daher auch bei dieser Form der Übermittlung aus der Signatur zu erkennen sein. Dementsprechend ist es zur Wahrung der Formvorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht ausreichend, dass ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet. Erfolgt dies gleichwohl, liegt keine einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vor. Ist in Abrede gestellt, dass die Person, deren Namenszug das elektronische Dokument ausweist, die verantwortende Person ist, die dieses einfach zu signieren hätte, kann die Wahrung der gesetzlichen Form nicht allein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Dokuments begründet werden.

28

(4) Nichts anderes ergibt sich, wenn auf die von dem Gläubiger erhobene Gegenrüge hin davon auszugehen ist, dass ein vollautomatisiertes elektronisches Verfahren stattfindet, bei dem die Vollstreckungsersuchen des Gläubigers unter Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage in einem Massenverfahren sowohl automatisch erstellt und mit dem Namenszug der Intendantin versehen als auch vollautomatisch versendet werden. Im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis einer (einfachen) elektronischen Signatur durch die verantwortende Person und ihres oben dargestellten Zwecks ist auch für ein vollautomatisiertes Verfahren zu fordern, dass eine am Ende des Dokuments bezeichnete natürliche Person den textlichen Inhalt der automatisiert erstellten und versendeten Vollstreckungsersuchen weiterhin verantwortet. Dies setzt zumindest voraus, dass sie den Inhalt der Vollstreckungsersuchen – mit Ausnahme etwa der im Einzelfall variierenden Höhe des zu vollstreckenden Betrags und der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, – im Sinne eines standardisierten Vorgehens festlegt und dieses Vorgehen damit verantwortet (vgl. ähnlich Biallaß in jurisPK-ERV, 3. Aufl., § 8 ERVV Rn. 9).

29

Die vom Gläubiger angeführte Gesamtverantwortung für den gesamten Betrieb gemäß Art. 12 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der B.             R.             “ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG), mithin auch für die Geltendmachung und Vollstreckung der Rundfunkbeitragsforderungen, hat nicht zur Folge, dass die Intendantin aufgrund dessen stets als die ein konkretes Vollstreckungsersuchen verantwortende Person im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO anzusehen ist. Denn die nach dieser Norm geforderte einfache Signatur dient, wie oben ausgeführt, gleichwohl dazu, den Urheber der schriftlichen Verfahrenshandlung innerhalb der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu identifizieren, und nicht dazu, die aufgrund ihrer Organstellung zur Vertretung der juristischen Person des öffentlichen Rechts berufene Person zu bezeichnen.

30

Dass gemäß Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG, Art. 7 AGM bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen dürfen, berührt nicht die gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO maßgeblichen Formanforderungen für die wirksame elektronische Einreichung des Vollstreckungsersuchens beim zuständigen Vollstreckungsorgan. Dieses Ersuchen ist nach Art 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG nicht notwendiger Teil der Vollstreckungsanordnung. Auf das Vollstreckungsersuchen als Auftrag zu einem konkreten Tätigwerden und dessen Übersendung an den Gerichtsvollzieher ist daher mangels abweichender Regelung über den in Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG enthaltende Verweis die Zivilprozessordnung unverändert anzuwenden. Die über diese Verweisung in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 754, 753 Abs. 5, §§ 130d, 130a Abs. 3 ZPO legen die formellen Anforderungen für das an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsersuchen damit abschließend fest.

31

Der in der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191) gebietet keine andere Betrachtung. Diese zur Vollstreckung der Rundfunkbeitragsforderungen durch den S.                         nach den Regelungen des Landesrechts Baden-Württembergs ergangene Entscheidung kann – abgesehen davon, dass die Nutzungspflicht aus § 130d ZPO damals noch nicht existierte – nicht herangezogen werden, weil sie sich zu den in der Zivilprozessordnung für den elektronischen Rechtsverkehr geregelten Formerfordernissen nicht verhält. Die Entscheidung befasst sich demgegenüber mit § 15a Abs. 3 LVwVG BW, der zwar für den Fall, dass die Beitreibung dem Gerichtsvollzieher überlassen wird, die Regelungen des Achten Buchs der Zivilprozessordnung und damit auch § 753 Abs. 5, § 130d ZPO ähnlich der Gesetzeslage in Bayern für entsprechend anwendbar erklärt. Die Anforderungen an das an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsersuchen sind in § 15a Abs. 4 LVwVG BW jedoch besonders geregelt.

32

(5) Die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts, wonach bei Anbringung des Namenszuges der Intendantin durch einen – namentlich nicht genannten – Sachbearbeiter eine einfache elektronische Signatur des Vollstreckungsauftrags i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vorliege, sind im Ergebnis nicht tragfähig.

33

(a) Soweit das Beschwerdegericht seine Auffassung damit begründet hat, der jeweilige Sachbearbeiter sei zur Nutzung des Namens der Intendantin berechtigt gewesen, fehlt es schon an Feststellungen dazu, dass der Signatur mit dem Namenszug der Intendantin des Gläubigers eine solche Ermächtigung durch diese zugrunde liegt. Selbst wenn mit dem Beschwerdegericht davon auszugehen wäre, dass ein Wille der Intendantin vorlag, die Verantwortung für letztlich alle Vollstreckungsersuchen des Gläubigers zu übernehmen, wie auch eine generelle Erlaubnis, ihren Namenszug zu verwenden, wäre die gesetzliche Form gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht gewahrt worden. Diese Umstände machten die Intendantin nicht zu der verantwortenden Person, die ein konkretes elektronisches Dokument zu signieren hätte. Ein solches Verständnis wäre mit der vorgehend dargestellten Funktion der einfachen elektronischen Signatur nicht zu vereinbaren. Zudem käme eine allgemein vorgesehene Zeichnung aller ausgehenden Dokumente mit dem Namen ihres gesetzlichen Vertreters einer Zeichnung mit der Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Diese wäre zur Wahrung der gesetzlichen Form auch bei Einsatz eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs ebenfalls nicht ausreichend (vgl. Müller RDi 2022, 308, 310). Nichts anderes gilt, wenn mit dem Gläubiger davon ausgegangen wird, dass das Vollstreckungsersuchen unter Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage vollautomatisch erstellt und versendet wird.

34

(b) Die vom Beschwerdegericht herangezogenen Grundsätze zur Zulässigkeit einer Blankounterschrift (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. August 2015 – III ZB 60/14 Rn. 10 m.w.N., NJW 2015, 3246) rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme, der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 2. April 2024 sei formwirksam eingereicht worden. Es kann offenbleiben, ob die Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur durch eine hiervon namensverschiedene Person zur Wahrung der Form als ausreichend angesehen werden kann, wenn die Verantwortung für das Dokument gleichwohl bei der in der Signatur namentlich genannten Person liegt, weil dessen Inhalt so genau festgelegt ist, dass die namentlich genannte Person dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – VI ZB 28/10 Rn. 8, BGHZ 188, 38). Ob das Vorliegen einer einfachen elektronischen Signatur durch die verantwortende Person etwa auch dann bejaht werden könnte, wenn die namentlich in der Signatur genannte Person in die Sachbearbeitung dergestalt eingebunden ist, dass das elektronische Dokument auf Grundlage eines weitgehend formalisierten Textes nach ihrer Anweisung erstellt wird oder es sich zumindest als Ergebnis der von der genannten Person fest vorgegebenen konkreten Arbeits- und Verwaltungsabläufe darstellt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Ein solcher Hergang ist weder festgestellt noch vom Gläubiger vorgetragen worden.

35

3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – vom 31. Juli 2024 aufzuheben und auf die Erinnerung des Schuldners die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig zu erklären.

III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Pamp                         Halfmeier                         Graßnack

                Borris                            Hannamann

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