Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Kostenfestsetzung in einem OWi-Verfahren bei fehlender Rechtswegerschöpfung – allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2026, AZ 2 BvR 1239/24, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260211.2bvr123924

Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 105ff OWiG, § 105 OWiG, § 33a StPO

Verfahrensgang

vorgehend AG Ehingen, 16. August 2024, Az: 1 OWi 47 Js 10327/23, Beschluss
vorgehend AG Ehingen, 29. Juli 2024, Az: 1 OWi 47 Js 10327/23, Beschluss

vorgehend AG Ehingen, 4. März 2024, Az: 1 OWi 47 Js 10327/23, Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

I.

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1. Mit Bußgeldbescheid vom 5. Januar 2023 verhängte die Stadt Ehingen/Donau (im Folgenden: Bußgeldbehörde) gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro nebst Gebühr und Auslagen in Höhe von insgesamt 28,50 Euro.

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2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Bußgeldbescheid mit Schreiben vom 12. Januar 2023 Einspruch eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht Ehingen/Donau (im Folgenden: Amtsgericht) mit Beschluss vom 14. Juni 2023 das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auf.

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3. Sodann beantragte der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2024, Kosten in Höhe von 566,68 Euro nebst Zinsen festzusetzen „und alle weiter gezahlten Kosten hinzuzusetzen“.

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4. Daraufhin setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. März 2024 die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers auf 402,58 Euro nebst Zinsen fest, wobei es die Gebühren mit insgesamt 251,50 Euro an- und die Auslagen „antragsgemäß“ festsetzte.

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5. Mit Schreiben vom 15. April 2024 focht der Beschwerdeführer diesen Beschluss an, mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2024 begründete er sein Rechtsmittel. Dazu trug er unter anderem vor, das Amtsgericht habe es versäumt, bei der Kostenfestsetzung die „Akteneinsichtskosten“ antragsgemäß zu berücksichtigen.

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6. Das Amtsgericht behandelte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2024 als Erinnerung und half dieser mit Beschluss vom 29. Juli 2024 nicht ab.

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7. Mit eigenem Schreiben vom 9. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 29. Juli 2024 Gehörsrüge. Zur Begründung brachte er unter anderem erneut vor, das Amtsgericht habe es versäumt, die „Akteneinsichtskosten“ antragsgemäß festzusetzen.

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8. Mit Beschluss vom 16. August 2024 verwarf das Amtsgericht schließlich die Gehörsrüge vom 29. Juli 2024 als unzulässig und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei.

II.

9

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 17. September 2024 die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus:

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Das Amtsgericht habe zu Unrecht die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro, die sein Wahlverteidiger an die Bußgeldbehörde bezahlt habe, im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Es habe weder sein diesbezügliches Vorbringen noch den Akteninhalt zur Kenntnis genommen. Es habe ferner diese Pauschale in mindestens einem vergleichbaren Verfahren zugunsten des dortigen Betroffenen berücksichtigt. Ein Grund für diese unterschiedliche Sachbehandlung sei nicht ersichtlich.

III.

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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde – mangels Erfolgsaussichten – nicht zur Durchsetzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt. Denn sie ist unzulässig.

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1. Der Beschwerdeführer zeigt im Rahmen seiner Rüge eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert auf, dass dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Genüge getan ist. Obwohl ihn das Amtsgericht dahingehend belehrt hat, dass gegen den Beschluss vom 29. Juli 2024 die Beschwerde statthaft sei, sieht er davon ab, das Beschwerdeverfahren durchzuführen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur ist es zwar umstritten, ob gegen einen Beschluss, mit dem die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO abgelehnt wird, die Beschwerde statthaft ist (zum Streitstand vgl. Larcher, in: Graf, BeckOK StPO, § 33a StPO, Rn 15. ff. <Jan. 2026>). Allerdings gehört ein Rechtsmittel auch dann noch zum grundsätzlich zu erschöpfenden Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn die Erfolgsaussichten zweifelhaft sind (vgl. BVerfGE 169, 332 <359 f. Rn. 62> – Bundeskriminalamtgesetz II). Vor diesem Hintergrund genügen weder der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf das „Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht“ noch sein Vorbringen, es sei ohnehin nicht zu erwarten, dass das Amtsgericht seine Einstellung „auch nur ansatzweise ändert“, um hinreichend substantiiert darzulegen, dass es entbehrlich ist, zunächst das Beschwerdeverfahren durchzuführen.

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2. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die angegriffenen Beschlüsse als verfassungsgemäß erweisen. Erhebliche Zweifel bestehen allerdings daran, dass diese den Anforderungen gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerecht werden.

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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 85, 386 <404>). Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag eines Verfahrensbeteiligten den Kern seines Vorbringens darstellt und für den Verfahrensausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Ein Schweigen des Gerichts lässt hier den Schluss zu, dass es diesen Vortrag des Verfahrensbeteiligten nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet hat. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 – 1 BvR 600/92 -, juris, Rn. 11).

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b) Dass die angegriffenen Beschlüsse diesen Maßstäben gerecht werden, begegnet auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers erheblichen Bedenken.Denn zum einen berücksichtigt das Amtsgericht die Aktenversendungspauschale offensichtlich (rechnerisch) bei der Kostenfestsetzung nicht. Zum anderen setzt es sich in den Gründen seiner Beschlüsse nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, obschon es sich dabei erkennbar um eine Frage von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens handelt.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

17

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.