Beschluss des BSG 1. Senat vom 15.01.2026, AZ B 1 KR 50/25 BH

BSG 1. Senat, Beschluss vom 15.01.2026, AZ B 1 KR 50/25 BH, ECLI:DE:BSG:2026:150126BB1KR5025BH0

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat mit einem am 11.12.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.12.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 27.11.2025 zugestellten LSG-Urteil vom 5.11.2025 eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 18.12.2025 begründet und mit dem am 14.1.2026 eingegangenen Schreiben vom 9.1.2026 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt.

2

II. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann PKH nur einer Partei gewährt werden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss sich die Partei der hierfür eingeführten Formulare bedienen
(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2, 4 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von PKH und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem angerufenen Gericht eingehen
(stRspr; vgl zB BSG vom 17.10.2023 – B 1 KR 32/23 BH – juris RdNr 5 mwN; BVerfG vom 20.10.1981 – 2 BvR 1058/81 – SozR 1750 § 117 Nr 2). Daran fehlt es.

3

Die Rechtsmittelfrist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 27.11.2025 und endete mit Ablauf des 29.12.2025
(§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 180 ZPO). Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist jedoch erst verspätet am 14.1.2026 beim BSG eingegangen. Innerhalb der Frist vorgelegt wurde lediglich der Bescheid des Jobcenters vom 31.10.2025 über die vorläufige Bewilligung von Bürgergeld. Diesem waren die für die Prüfung eines Anspruchs auf PKH erforderlichen Angaben nicht zu entnehmen. Insbesondere erlaubte die erfolgte vorläufige Bewilligung von Bürgergeld keine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Aus dem Bescheid vom 31.10.2025 geht hervor, dass die Klägerin über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verfügt, deren Höhe nicht feststeht. Auch fehlten Nachweise darüber, ob die Klägerin über (einsetzbares) Vermögen verfügt.

4

Die Klägerin hat Gründe für die mit Schreiben vom 9.1.2026 sinngemäß beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§ 67 SGG) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Klägerin ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG sowie mit Schreiben des BSG vom 12.12.2025 auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Der für die Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erforderliche Vordruck („ZP 40“) ist ihr anlässlich ihrer Vorsprache beim SG Berlin am 4.12.2025 zur Aufnahme der Nichtzulassungsbeschwerde und des PKH-Antrages ausgehändigt worden. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie an der Vorlage der Erklärung und der notwendigen Belege aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war. Der pauschale Verweis auf psychische Belastungen ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, wenn schon keine zeitnahen ärztlichen Unterlagen über Erkrankungen während des Laufs der Frist vorgelegt werden, die so ausgeprägt sind, dass der Antragsteller weder selbst handeln noch eine andere Person beauftragen konnte. Die Klägerin hat mit ihrer Begründung der Beschwerde vom 18.12.2025 zwar Unterlagen über eine voll- und teilstationäre psychiatrische Behandlung übersandt, diese Behandlung endete aber bereits im Juni 2025.

5

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH
(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist
(§ 73 Abs 4 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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