BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 29.01.2026, AZ 2 StR 668/25, ECLI:DE:BGH:2026:290126B2STR668.25.1
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 20. Mai 2025, Az: 5/01 Ks 11/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte B. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. Mai 2025 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit „unerlaubtem“ Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Verletzte B. hatte mit Schriftsatz vom 7. April 2025 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren ist wirksam eine erneute Anschlusserklärung am 23. Januar 2026 elektronisch übermittelt worden. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 2 StR 296/25, Rn. 3).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold
