Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 123/25 (Rückkehrpflicht für Mietwagen)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum12.02.2026
Nr. 031/2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage zu befassen, ob die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht in Einklang steht.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Die Subunternehmerin der Beklagten habe gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen, weil deren Fahrer nach der Ausführung seines Fahrauftrags nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückgekehrt sei. Die Beklagte hafte dafür nach § 8 Abs. 2 UWG.
Die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen das Unionsrecht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1989 (BVerfGE 81, 70) sei die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar, weil das Rückkehrgebot der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs diene, die der Gesetzgeber als besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls habe ansehen dürfen. Durch den später in das Grundgesetz aufgenommenen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Art. 20a GG habe sich für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm nichts geändert. Von einem Verstoß gegen die in Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit könne auch vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juni 2023 (C-50/21, EuZW 2023, 667 – Prestige and Limousine) nicht ausgegangen werden. Diese Entscheidung betreffe nicht die Rückkehrpflicht von Mietwagen und sei auf den Streitfall nicht übertragbar.
Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Vorinstanzen:
Landgericht Köln – Urteil vom 10. Oktober 2024 – 81 O 13/24
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 9. Mai 2025 – 6 U 106/24
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 8 UWG (Auszug)
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
(…)
§ 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Auszug)
(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. (…)
(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, (…) nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Karlsruhe, den 12. Februar 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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