Revisionshauptverhandlung am 25. Februar 2026, 9:30 Uhr, in der Strafsache 2 StR 554/25 (Verurteilung eines früheren Referatsleiters beim Thüringer Oberlandesgericht wegen Untreue und Vorteilsannahme) (Pressemeldung des BGH)

Revisionshauptverhandlung am 25. Februar 2026, 9:30 Uhr, in der Strafsache 2 StR 554/25 (Verurteilung eines früheren Referatsleiters beim Thüringer Oberlandesgericht wegen Untreue und Vorteilsannahme)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum05.02.2026

Nr. 028/2026

Das Landgericht Gera hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in vierzehn Fällen unter Einbeziehung von rechtskräftigen Einzelgeldstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Den Feststellungen zufolge war der Angeklagte bis Sommer 2019 als Referatsleiter beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena entscheidungs- und leitungsverantwortlich für das Haushaltswesen, die Personalangelegenheiten und das Beschaffungswesen für die gesamte Verwaltung der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen. In dieser Eigenschaft setzte er sich bei dem Abschluss von „Dienstleistungsverträgen“ und dem Abschluss von Abonnements über vergaberechtliche Bestimmungen und haushaltsrechtliche Vorgaben hinweg und verursachte dadurch Vermögensschäden des Freistaats Thüringen. Außerdem ließ er sich von zwei Mitangeklagten Darlehen gewähren, denen die Übereinkunft zugrunde lag, der Angeklagte werde die Darlehensgeber im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und deren wirtschaftliche Interessen wahren. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte das Landgericht nicht feststellen.

Die Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten statt wegen Vorteilsannahme wegen Bestechlichkeit sowie die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs erstrebt, findet am Mittwoch, dem 25. Februar 2026, um 9:30 Uhr im Sitzungssaal E 004, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe statt.

Vorinstanz:

Landgericht Gera – Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 KLs 201 Js 23860/19

Karlsruhe, den 5. Februar 2026

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