Beschluss des BGH 4. Zivilsenat vom 28.01.2026, AZ IV ZR 41/25

BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28.01.2026, AZ IV ZR 41/25, ECLI:DE:BGH:2026:280126BIVZR41.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 8. Januar 2025, Az: 11 U 303/23, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 7. November 2023, Az: 13 O 433/21

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – 11. Zivilsenat – vom 8. Januar 2025 insoweit zugelassen, als die Klage

1.    auf Feststellung, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 001                                  unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) im Tarif V      die Erhöhung zum 1. Januar 2008 um 35,09 €, zum 1. Januar 2010 um 42,49 €, zum 1. Januar 2011 um 25,68 €, zum 1. Januar 2012 um 18,40 €, zum 1. Januar 2016 um 46,43 € und zum 1. Januar 2019 um 62,29 €,

b) im Tarif VC       (Versicherte: Isabella E.     ) die Erhöhung zum 1. Januar 2011 um 2,84 €, zum 1. Januar 2017 um 3,35 €, zum 1. Januar 2018 um 8,62 € und zum 1. Januar 2020 um 11,28 €,

c) im Tarif VC         (Versicherte: Sonya E.    ) die Erhöhung zum 1. Januar 2008 um 6,69 €, zum 1. Januar 2009 um 9,58 €, zum 1. Januar 2011 um 2,84 €, zum 1. Januar 2017 um 3,35 € und zum 1. Januar 2018 um 8,62 €,

d) im Tarif T    die Erhöhung zum 1. Januar 2011 um 2,11 €, zum 1. Januar 2012 um 4 € und zum 1. Januar 2018 um 5,81 €,

2.    auf Zahlung von 13.834,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Dezember 2020,

3.    auf Feststellung, dass der Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Dezember 2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 1. Januar 2018

a) auf die unter 1. aufgeführten Erhöhungen gezahlt hat,

b) auf die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags im Tarif V       zum 1. Januar 2008 um 3,51 €, zum 1. Januar 2010 um 4,25 €, zum 1. Januar 2011 um 2,57 €, zum 1. Januar 2012 um 1,84 €, zum 1. Januar 2016 um 4,65 € und zum 1. Januar 2019 um 6,22 € gezahlt hat,

4.    auf Feststellung, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung im Tarif V       zum 1. Januar 2011 um 20 € unwirksam ist, und

5. auf Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.195,83 €

abgewiesen und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe

1

    I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

2

    Der Kläger hält für sich und zwei Mitversicherte eine Krankenversicherung bei dem Beklagten. Dieser informierte den Kläger jeweils mit Schreiben vom November des Vorjahres über Beitragserhöhungen

  • im Tarif V        zum 1. Januar 2008 um 35,09 € (und des gesetzlichen Beitragszuschlags um 3,51 €), zum 1. Januar 2010 um 42,49 € (und des gesetzlichen Beitragszuschlags um 4,25 €), zum 1. Januar 2011 um 25,68 € (und des gesetzlichen Beitragszuschlags um 2,57 €), zum 1. Januar 2012 um 18,40 € (und des gesetzlichen Beitragszuschlags um 1,84 €), zum 1. Januar 2016 um 46,43 € (und des gesetzlichen Beitragszuschlags um 4,65 €) und zum 1. Januar 2019 um 62,29 € (und des gesetzlichen Beitragszuschlags um 6,22 €),

  • im Tarif VC       (Versicherte: Isabella E.    ) zum 1. Januar 2011 um 2,84 €, zum 1. Januar 2017 um 3,35 €, zum 1. Januar 2018 um 8,62 € und zum 1. Januar 2020 um 11,28 €,

  • im Tarif VC        (Versicherte: Sonya E.    ) zum 1. Januar 2008 um 6,69 €, zum 1. Januar 2009 um 9,58 €, zum 1. Januar 2011 um 2,84 €, zum 1. Januar 2017 um 3,35 € und zum 1. Januar 2018 um 8,62 €,

  • im Tarif T     zum 1. Januar 2011 um 2,11 €, zum 1. Januar 2012 um 4 € und zum 1. Januar 2018 um 5,81 €,

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    sowie über eine Erhöhung der Selbstbeteiligung im Tarif V       zum 1. Januar 2011 um 20 €.

4

    Soweit für die Beschwerde noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die genannten und weitere behauptete Erhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 15.693 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beitrags- und Selbstbeteiligungserhöhungen – mit Ausnahme der Erhöhungen des gesetzlichen Zuschlags – unwirksam seien und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sei sowie der Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die er vor dem 28. Dezember 2020 aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlt habe, und diese zu verzinsen habe. Außerdem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben.

5

    Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten hat es das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen worden ist.

6

    Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit der Revision will er seine Klageanträge insoweit weiterverfolgen, als er die Feststellung begehrt, dass die genannten Beitrags- und Selbstbeteiligungserhöhungen – bis auf die Erhöhungen des gesetzlichen Zuschlags – unwirksam seien und er nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verpflichtet sei sowie der Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die er vor dem 28. Dezember 2020 aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlt habe, und diese zu verzinsen habe. Außerdem verlangt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.834,68 € nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

7

    II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur ganz überwiegenden Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

8

    1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen materiell wirksam waren. Grundsätzlich liege die Darlegungslast im Falle einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger. Es sei sodann Sache des Beklagten gewesen, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast klarzustellen, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlungen die (wirksamen) Beitragsanpassungen gewesen seien; mehr habe es (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht bedurft.Soweit kein wirksames Bestreiten erfolge, sei die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substantiierung des Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedürfe.Die Grenze des Zulässigen sei überschritten, wenn es sich um ein rechtsmissbräuchliches Bestreiten mit Nichtwissen „ins Blaue hinein“ handele; so liege der Fall hier.Das Vorbringen des Klägers erschöpfe sich im Bestreiten, dass der auslösende Faktor angesprungen, die Prämie bei allen Beitragsanpassungen zureichend kalkuliert worden und die neue Prämie gesetzeskonform sei sowie die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprächen. Der Kläger habe keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit ausgehe.

9

    2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dessen Bestreiten zu Unrecht als unbeachtlich angesehen hat.

10

    a) Der Kläger konnte die Behauptung des Beklagten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen erfüllt seien, grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.

11

    aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 – I ZR 15/22, GRUR 2023, 736 Rn. 18; vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 Rn. 11 f. [insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt]). Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag kann – wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen – mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 aaO; vom 4. April 2014 aaO m.w.N.).

12

    bb) Nach diesen Grundsätzen war ein Bestreiten mit Nichtwissen hier zulässig.

13

    Als Versicherungsnehmer sind dem Kläger die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt, d.h. weder die dem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG zugrundeliegenden Daten noch die zur Prüfung der Prämienberechnung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VAG). Er ist für diese Tatsachen auch nicht darlegungs- und beweisbelastet. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69; vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich dabei nicht nur um eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers. Der klagende Versicherungsnehmer hat – auch bei einem auf ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers gestützten Rückzahlungsanspruch – nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO). Weitergehende Vortragserfordernisse kommen dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

14

    b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Bestreiten mit Nichtwissen ferner mit der Begründung für unzulässig gehalten, dieses sei rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ erfolgt.

15

    aa) Die Grenze eines zulässigen Vortrags ist überschritten, soweit eine Partei – auch dann, wenn sie sich grundsätzlich auf ein einfaches Bestreiten beschränken darf – rechtsmissbräuchlich, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 – I ZR 55/98, VersR 2001, 216 [juris Rn. 45]). Welche Anforderungen sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als einer allen Rechten immanenten Inhaltsbegrenzung im Einzelfall ergeben, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden; diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 – IV ZR 18/04, VersR 2005, 629 [juris Rn. 25] m.w.N.).

16

    bb) Das Berufungsgericht hat hier die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten, da es von einem falschen Maßstab ausgeht. Es sieht das Bestreiten des Klägers allein deswegen als rechtsmissbräuchlich an, weil er keine Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bei der Prämienanpassung vorgetragen habe. Damit verkennt es die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für eine Klage gegen eine Prämienerhöhung. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält; seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Das bedeutet jedoch auch, dass die erhobene Klage nicht umgehend abweisungsreif wird, wenn der Versicherer im Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen geltend macht und der Versicherungsnehmer dem keine Tatsachen entgegenhalten kann. Im Übrigen haben die vom Berufungsgericht geforderten Indizien für eine mögliche Rechtswidrigkeit der Prämienanpassungen, vom „außergewöhnlichen“ Umfang der Beitragserhöhung bis hin zu „vergleichbaren“ Anpassungen anderer Versicherer, keinen Bezug dazu, ob der nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG durchzuführende Vergleich bei den Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten eine Überprüfung der Prämien des Tarifs erforderlich gemacht hat und ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht.

17

    Auch die weiteren Umstände, die das Berufungsgericht als Anzeichen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers ansieht, tragen diese Bewertung nicht. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht durch die Zivilgerichte umfassend tatsächlich und rechtlich prüfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 57 m.w.N.); eine zuvor eingeholte Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu der Prämienanpassung setzt dies nicht voraus. Die Ausübung dieses Rechts kann ihm nicht, wie es das Berufungsgericht macht, unter Hinweis auf die bereits erteilte Zustimmung des unabhängigen Treuhänders oder die Möglichkeit divergierender Gerichtsentscheidungen als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Auch die Erhebung weiterer Klagen für andere Versicherungsnehmer durch dessen Prozessbevollmächtigten II. Instanz mit weitgehend identischem Vortrag ist dem Kläger nicht anzulasten.

18

    3. Das angefochtene Urteil beruht im Umfang der Aufhebung auf der Gehörsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte. Es hätte den Beklagtenvortrag daraufhin prüfen müssen, ob die Prämienanpassungen nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]), woraus sich eine Unwirksamkeit der Anpassungen hätte ergeben können.

19

    Die Klageabweisung beruht dagegen nicht auf der Gehörsverletzung, soweit dem Kläger bereits aus Rechtsgründen auf Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen kein Anspruch zusteht. Die Herausgabe gezogener Nutzungen aus den Erhöhungsbeträgen kann der Kläger von vornherein nur verlangen, soweit die betreffenden Prämienanteile nach dem 31. Dezember 2017 gezahlt und die Nutzungen nach diesem Zeitpunkt gezogen wurden. Bezüglich aller zuvor entstandenen Leistungsansprüche – und damit auch hinsichtlich der bereits gezogenen Nutzungen – ist das Berufungsgericht zutreffend vom Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen, da die verjährungshemmende Klage 2021 anhängig gemacht wurde. Auch die erst später gezogenen Nutzungen aus den bis zum 31. Dezember 2017 gezahlten Prämien verjährten gemäß § 217 BGB als Nebenleistungen zusammen mit dem Hauptanspruch auf Rückzahlung der Prämienanteile; dies gilt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der den Hauptanspruch betreffenden Verjährungsfrist beziffert werden können (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 44). Ein Anspruch auf Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen besteht nicht, da nur die Erhebung einer Leistungsklage den Schuldnerverzug auslöst, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, und der Kläger hier die Feststellung der Herausgabepflicht beantragt hat. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 46 m.w.N.).

20

    4. Zu der vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidungen ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch eine den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügende Limitierungsentscheidung beim Versicherungsnehmer liegt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69); den Versicherer trifft hier nur eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 72). Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag allerdings zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 73). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Versicherungsnehmer in diesem Prozessstadium kein Vortrag zur Größenordnung der ihm zustehenden Limitierung abzuverlangen. Abhängig vom Ergebnis der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Nachkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG wird sich das Berufungsgericht daher gegebenenfalls noch damit zu befassen haben, ob der Beklagte hier seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat.

  • Prof. Dr. Karczewski
  • Harsdorf-Gebhardt
  • Dr. Brockmöller
  • Dr. Bußmann
  • Rust
Kategorien: Allgemein