BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.01.2026, AZ III ZR 389/23, ECLI:DE:BGH:2026:290126BIIIZR389.23.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 27. November 2025, Az: III ZR 389/23
vorgehend OLG Köln, 21. September 2023, Az: 21 U 94/22
vorgehend LG Köln, 27. Oktober 2022, Az: 15 O 167/21
Tenor
Es besteht – auch unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 – keine Veranlassung, den mit Senatsbeschluss vom 27. November 2025 auf „bis 1.000.000 €“ festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.
Gründe
I.
1
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und zu 2 auf Zahlung, Auskünfte, Zustimmung zur Einsicht in Unterlagen und Dateien sowie zur Herausgabe geschäftlicher Korrespondenz, steuerlicher Unterlagen und Rechnungen verklagt. Das Landgericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 1 den Klageanträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
2
Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausweislich des Berufungsurteils (Seiten 6 bis 10) die Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3, zu 4 (4a, 4b, 4c), zu 5 (5a, 5b, 5c), zu 6 (6a, 6b, 6c), zu 7 (7a, 7b, 7c), zu 8 (8a, 8b, 8c, 8d) und zu 9 (9a, 9b) zur Entscheidung gestellt, soweit ihre Klage vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben war.
3
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und auch den auf Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 345.853,86 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 1 abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten zu 1, an die Klägerin 289.532,60 € nebst Zinsen zu zahlen (Klageantrag zu 2), hat Bestand behalten.
4
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und – siehe Seite 2 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2024 – angekündigt, nach Zulassung der Revision beantragen zu wollen,
„a) das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufzuheben, soweit der Berufung der Beklagten zu 1 stattgegeben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, ausgenommen die Klageanträge 3 (Zahlung weiterer 1.708.218,50 €) und 5 (Zahlung weiterer 33.253,50 € sowie Erteilung von Auskünften zu der Beauftragung von Detekteien),
b) nach den (restlichen) Anträgen der Klägerin im Berufungsverfahren (BU 6 bis 10) zu entscheiden“.
II.
5
Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 4, zu 6, zu 7 und zu 8 ein (Teil-)Streitwert von
- 345.853,86 €
- Klageantrag zu 1
- 289.532,60 €
- Klageantrag zu 2 (Klageabweisung bezüglich der
Beklagten zu 2) - 50.000,00 €
- Klageantrag zu 4
- 85.000,00 €
- Klageantrag zu 6
- 50.000,00 €
- Klageantrag zu 7
- 100.000,00 €
- Klageantrag zu 8
- 920.386,46 €.
6
Bezüglich der Bewertung verweist der Senat hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und zu 2 auf die Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 und hinsichtlich der weiteren vorgenannten Klageanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2021.
7
Den ebenfalls weiterverfolgten Klageantrag zu 9 (9a und 9b) hat der Senat mit 50.000 € bewertet und ist somit zu einem (Gesamt-)Streitwert von „bis 1.000.000 €“ gelangt.
Herrmann Herr
