Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 12.01.2026, AZ XI ZR 65/24

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 12.01.2026, AZ XI ZR 65/24, ECLI:DE:BGH:2026:120126BXIZR65.24.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 9. Dezember 2025, Az: XI ZR 65/24, Urteil
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Mai 2024, Az: 4 MK 1/22

Tenor

Der Wert des Gegenstands für die anwaltlichen Terminsgebühren im Revisionsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele 1.b) bis d) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision, mit der sie die Abweisung der Musterklage hinsichtlich des Feststellungsziels 4 weiterverfolgt hat, mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025, der dem Musterkläger am selben Tag zugestellt worden ist, zurückgenommen.

2

Der Senat hat über die Revision des Musterklägers am 9. Dezember 2025 mündlich verhandelt und den Streitwert auf 80.000 € festgesetzt.

3

Die Musterbeklagte beantragt, den Gegenstandswert für die jeweils entstandenen anwaltlichen Terminsgebühren unter Berücksichtigung der Revisionsrücknahme vom 8. Dezember 2025 festzusetzen.

II.

4

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren weicht von dem Streitwert für die Gerichtsgebühren ab.

5

Den Streitwert für die Gerichtsgebühren hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 auf 80.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren beträgt demgegenüber nur 60.000 €. Nachdem die Musterbeklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat, verhandelten die Parteien am 9. Dezember 2025 streitig nur noch über die drei Feststellungsziele, die der Musterkläger mit seiner Revision weiterverfolgt hat. Der Senat bewertet jedes mit einer Musterfeststellungsklage geltend gemachte Feststellungsziel im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art grundsätzlich mit 20.000 € (Senatsbeschluss vom 9. September 2024 – XI ZR 40/23, juris Rn. 6). Davon ist auch hier auszugehen.

6

Die Musterbeklagte ist, da sie entsprechend der vom Senat bestimmten Kostenquote erstattungspflichtig ist, auch berechtigt, den Gegenstandswert für die Bemessung der Terminsgebühr des Musterklägers festsetzen zu lassen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22, juris Rn. 10).

III.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Schild von Spannenberg

Kategorien: Allgemein