BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 15.01.2026, AZ 5 StR 417/25, ECLI:DE:BGH:2026:150126U5STR417.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 24. März 2025, Az: 521 Ks 8/24
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 24. März 2025 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich jeweils mit der Sachrüge die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen Heimtückemordes erstrebt. Während das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos bleibt, führt die Revision der Staatsanwaltschaft zur weitgehenden Aufhebung des Urteils.
I.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der alkoholabhängige, nicht vorbestrafte Angeklagte im Baugewerbe in Deutschland. Nach Kündigung von Wohnung und Arbeitsstelle in Hessen im Juni 2024 wollte er mit Bus und Bahn über B. zu seinem Bruder nach K. reisen. Am B. er Hauptbahnhof angekommen, überbrückte er die Wartezeit auf den Zug nach K. mit einem Bier und einem Joint. Daraufhin schlief er ein. Als er wieder wach wurde, waren sein Koffer mit Arbeitskleidung und sein Rucksack mit Mobiltelefon, Geldbeutel, Ausweispapieren, Kredit- und Bankkarten gestohlen. Es ist nicht sicher, aber wahrscheinlich, dass dies der später Geschädigte I. getan hatte, der sich obdachlos im Bereich des B. er Hauptbahnhofs aufhielt und dort mehrfach andere Menschen bestahl, zudem regelmäßig ein Messer bei sich führte.
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Der Angeklagte hatte nur noch wenig Bargeld und alle seine Kontakte verloren, von der Bahnhofsmission erhielt er einen Schlafsack, mit dem er die folgenden Nächte im Freien verbrachte. Eine Mitarbeiterin der Bahnhofsmission organisierte ihm schließlich einen Schlafplatz in einer Notunterkunft und einen Termin bei der Litauischen Botschaft zur Beschaffung von Ersatzdokumenten. Die Wartezeit verbrachte der Angeklagte in B. , wo er sich hilflos gestrandet fühlte und befürchtete, dauerhaft wie einige seiner Landsleute im Obdachlosenmilieu zu verbleiben. Am 5. Juli 2024 traf er einen Obdachlosen, der mutmaßlich seine gestohlenen Arbeitsschuhe trug und auf Nachfrage antwortete, diese habe er vom Geschädigten bekommen. Am Folgetag suchte der Angeklagte den später Getöteten I. auf, stellte ihn zur Rede und forderte seine Ausweispapiere und seine Bankkarte. I. ignorierte ihn zunächst, griff ihn aber zwei Stunden später laut schreiend mit einem Messer von hinten an; der Angeklagte konnte den Angriff abwehren und flüchten, er war sehr aufgebracht.
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Am Folgetag trank der Angeklagte morgens hochprozentigen Rum und kam gegen 8.30 Uhr auf seinem Weg zum Hauptbahnhof zufällig an dem Geschädigten I. vorbei, der zusammen mit dem obdachlosen Zeugen B. auf zwei Bänken saß und Wein trank. I. zückte zügig ein Messer mit 10 cm langer Klinge und hielt dies drohend und rufend in Richtung des Angeklagten, um diesen zu vertreiben. Der Angeklagte ärgerte sich hierüber sehr, konnte sich auch durch einen Joint nicht beruhigen und beschloss, dem I. eine Lektion zu erteilen und ihn körperlich zu attackieren.
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Etwa zehn Minuten später ging der zwar alkoholisierte, aber in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkte, körperlich gut trainierte Angeklagte zurück zu den Bänken. Direkt und zügig von hinten kommend, lief er an den stark alkoholisierten Geschädigten heran, wobei der auf der Nebenbank sitzende Zeuge B. genau in seine Richtung blickte, während I. ihn nicht bemerkte, weil seine Bank in die Gegenrichtung wies. Dem Angeklagten war bewusst, dass B. ihn sah und den Geschädigten hätte warnen können, zudem dass ihn der Geschädigte vielleicht hörte. Dies war ihm jedoch in seiner Wut gleichgültig, da es ihm nicht darauf ankam, I. zu überraschen und das Überraschungsmoment auszunutzen. Er wusste nicht, ob I. noch das Messer in der Hand hielt. Der Angeklagte stellte sich mit dem linken Fuß auf die Sitzfläche der Bank, holte mit dem rechten Fuß schwungvoll aus und trat mit seinem mit einem Turnschuh bekleideten Fuß dem Geschädigten gezielt und wuchtig gegen den Kopf. Hierbei wie bei den folgenden Handlungen wollte er sein Opfer verletzen, nahm aber auch dessen Tod billigend in Kauf.
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Der Kopf des alkoholisierten, sich keines Angriffs versehenden und überraschten I. schleuderte heftig zur Seite, er fiel von der Bank zu Boden in einen Vierfüßlerstand. Der Angeklagte ging um die Bank herum, trat den Geschädigten noch zweimal gegen den Kopf und mehrfach in Verletzungsabsicht gegen den Oberkörper. Anschließend versetzte er ihm noch einen weiteren heftigen Tritt von hinten, so dass I. nach vornüber kippte und auf der Seite mit dem Gesicht auf einem Ablaufgitter liegen blieb. Der Angeklagte versetzte dem Liegenden noch drei wuchtige Tritte von oben auf den Oberkörper und entfernte sich, nachdem er noch einige Worte mit B. gewechselt hatte.
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Den regungslosen, schwer verletzten und nur noch röchelnden Geschädigten ließ der Angeklagte liegen. Auch B. entfernte sich, ohne sich um ihn zu kümmern. Etwa 30 Minuten nach der Tat erschien eine unbekannte männliche Person und durchsuchte Kleidung und Tasche des Geschädigten; Hilfe holte sie nicht. Als der Angeklagte nach etwa 40 Minuten an den Tatort zurückkehrte um zu schauen, ob der Geschädigte Hilfe benötige, meinte er Geräusche zu hören, die er als Schnarchen interpretierte; in der Hoffnung, sein Opfer nicht so schwer verletzt zu haben, entfernte er sich wieder. In den nächsten Stunden starb I. an den ihm vom Angeklagten zugefügten schweren Kopfverletzungen.
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2. Das Landgericht hat die auf Video aufgezeichnete Tat als Totschlag gewertet. Das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke sei nicht sicher feststellbar. Zwar habe der Geschädigte nicht mit einem Angriff des Angeklagten gerechnet, sondern sei von diesem überrascht worden, auch weil sein Sitznachbar B. ihn nicht gewarnt habe. Jedoch sei nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte diese Situation erkannt habe und für sich habe nutzen wollen. Er habe sich zwar von hinten, aber nicht gezielt, sondern nur auf dem direkten Laufweg genähert, habe sich nicht angeschlichen und nicht davon ausgehen können, dass B: den Geschädigten nicht warnen würde. Der Angeklagte sei stark erregt und alkoholisiert gewesen, zudem habe er wenig geschlafen. Zum Geschädigten sei er spontan zurückgekehrt. Weil er nicht gewusst habe, wo der Geschädigte das Messer im Zeitpunkt des Angriffs hatte, habe er ihn nicht überraschen müssen, um einen Messereinsatz zu verhindern.
II.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie wendet sich gegen den Schuldspruch und die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit ist sie – wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat – wirksam beschränkt.
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1. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten aufweist.
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a) Insoweit gilt: Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 4 StR 375/24, NStZ-RR 2025, 147 mwN).
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Für die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins ist nicht entscheidend, ob es dem Täter gerade darauf ankommt, ein arg- und wehrloses Opfer zu töten, sondern nur, ob er die hierfür relevanten Umstände wahrnimmt und in dem Bewusstsein handelt, einen infolge der Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Hierfür ist relevant, ob die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt ist. Das Ausnutzungsbewusstsein kann dabei im Einzelfall bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 588/24 Rn. 26 mwN).
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b) Diesen Maßstäben genügt die Prüfung des Landgerichts nicht. Zwar hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei ausgeführt, der Getötete sei – wie aus dem Tatvideo ersichtlich – im Zeitpunkt des mit Eventualtötungsvorsatz geführten Tritts des von hinten an den Geschädigten herantretenden Angeklagten objektiv arglos gewesen, denn er habe sich in diesem Moment keines Angriffs versehen und sei davon überrascht worden. Die Ablehnung des Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten ist aber nicht ausreichend begründet.
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aa) Dies gilt insbesondere für die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tatsituation in ihrer Bedeutung für den Geschädigten nicht hinreichend erkannt. Etwaige Defizite seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten oder seines Einschätzungsvermögens ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Vielmehr war die Tatsituation für den nach den Ausführungen zur Schuldfähigkeit nicht erheblich in seiner Einsichtsfähigkeit beeinträchtigten Angeklagten denkbar übersichtlich. Er näherte sich dem zuvor wehrbereiten Geschädigten, der beim letzten Zusammentreffen ein Messer gezückt und drohend in Richtung des Angeklagten gehalten hatte, von hinten. Von dem mit Tötungsvorsatz begangenen körperlichen Angriff wurde der Geschädigte in diesem Moment augenscheinlich überrascht, denn anders als zuvor zeigte er sich nicht wehrbereit, sondern völlig entspannt. Dass den Angeklagten seine affektive Erregung und der Einfluss von Alkoholisierung, Cannabiskonsum und Schlafmangel an der gedanklichen Erfassung dieser Umstände gehindert hätte, wäre gerade angesichts der Ausführungen zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten und seiner Vertreibung durch den Geschädigten mittels eines Messers wenige Minuten zuvor besonders begründungsbedürftig gewesen.
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bb) Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe nicht davon ausgehen können, dass der Geschädigte nicht durch seinen Trinkkumpanen gewarnt würde, beschreibt dies lediglich eine mögliche Erwägung im Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung. Entscheidend ist in zeitlicher Hinsicht aber, ob die Voraussetzungen heimtückischen Handelns bei der ersten mit Tötungsvorsatz begangenen Tathandlung vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 2 StR 381/24, NStZ-RR 2025, 112). Zu der demnach entscheidenden Frage, ob der Angeklagte jedenfalls bei Erreichen des Geschädigten davon ausging, dieser werde von seinem Angriff von hinten überrascht und sei deshalb wehrlos, hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
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cc) Ob es dem Angeklagten gerade darauf ankam, ein arg- und wehrloses Opfer zu töten, oder ob ihm dieser Umstand letztlich egal war, ist – wie dargelegt – zudem nicht entscheidungserheblich.
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2. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und bleiben bestehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
III.
18
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, weil das Urteil keine Rechtsfehler zu seinen Lasten aufweist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insbesondere der Eventualtötungsvorsatz tragfähig begründet (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 14. Februar 2024 – 5 StR 215/23, NStZ 2024, 410). Dies gilt auch für die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 213 Alt. 1 und 2 StGB und die mit dem (aufgezeichneten) Leistungsverhalten des Angeklagten begründete Verneinung der Voraussetzungen von § 21 StGB.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen
