BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 13.01.2026, AZ 2 BvR 410/25, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Beschluss
vorgehend OLG Zweibrücken, 18. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
1
Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
2
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
