BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2026, AZ VI ZR 77/25, ECLI:DE:BGH:2026:130126UVIZR77.25.0
Leitsatz
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten „A-Modell“.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 10. Februar 2025, Az: 22 U 114/23
vorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2023, Az: 45 O 6/23
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Februar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Verein, der Dachorganisation aller Versicherer in Deutschland, die Deckungen im Rahmen der sog. „Grünen Karte“ anbieten, die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
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Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel „Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München – Augsburg“. Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel „Betreibermodell BAB A8 (A-Modell) / O&M Vertrag“ (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag „O&M GmbH“ genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen (der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4; VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4).
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Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat.
4
Die Klägerin macht Ansprüche aus neun Unfällen geltend, die sich im Jahr 2019 auf der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München ereignet hatten und die durch im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verursacht wurden. Die volle Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Nettobeträge in Rechnung, die beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 – S 7100/20/10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 6 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 6) verlangt die Klägerin vom Beklagten Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 6.458,36 € auf die bezahlten Beträge als weiteren Schadensersatz.
5
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.458,36 € nebst Prozesszinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu. Dieser Anspruch umfasse die im Zusammenhang mit Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten angefallene Umsatzsteuer. Geschädigte sei die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin erhalte für die Unterhaltung des Autobahnabschnitts die anfallenden Mautbeträge, im Gegenzug habe sie sich verpflichtet, alle notwendigen Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Es handele sich um ein Austauschverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Dass der Schaden der Bundesrepublik Deutschland an dem Autobahnabschnitt behoben worden sei, habe sich die Bundesrepublik durch den Abschluss des Vertrags mit der Konzessionsnehmerin erkauft. Aufgrund der Abtretungen sei die Klägerin berechtigt, die Beträge einzuklagen. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin komme es nicht an; die Bundesrepublik Deutschland, deren Ansprüche die Klägerin geltend mache, sei nicht von der Umsatzsteuer befreit.
II.
8
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der zuerkannte Betrag als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zusteht.
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1. Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums – entgegen der Ansicht der Revision – nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat (vgl. hierzu näher Senatsurteile vom 1. Juli 2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 17-23; VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17).
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2. Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar (so bereits Senatsurteile vom 1. Juli 2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 26; VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 20).
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Die Bundesrepublik Deutschland hat die ihr gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche an die Konzessionsnehmerin abgetreten, wie im Konzessionsvertrag als Gegenleistung vereinbart. Diese Abtretung dient – entgegen der Ansicht der Revision – nicht dem schadensrechtlichen Vorteilsausgleich oder der Umsetzung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots. Vielmehr handelt es sich bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene „Entgelt“. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von der Konzessionsnehmerin erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert (vgl. hierzu näher Senatsurteile vom 1. Juli 2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 27-30; VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24).
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Entgegen der Ansicht der Revision hindert der Umstand, dass die Zahlung auf den abgetretenen Anspruch aus Sicht des Schädigers und seines Versicherers zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG dient, nicht, diesen Schadensersatzanspruch im Verhältnis zwischen Konzessionsgeberin und -nehmerin als vertraglich vereinbartes „Entgelt“ für die Instandsetzungsleistung der Konzessionsnehmerin anzusehen (Senatsurteile vom 1. Juli 2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 31; VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 25).
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3. Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Konzessionsnehmerin oder die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht der Revision im Streitfall nicht an (vgl. näher Senatsurteile vom 1. Juli 2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 32 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 26).
Seiters von Pentz Oehler
Müller Linder
