BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 21.11.2025, AZ 4 BN 38.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:211125B4BN38.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Juli 2025, Az: 8 S 1006/23, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision versäumt.
2
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die Beschwerde nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs am 5. August 2025 begründet. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 6. Oktober 2025, einem Montag. Bis dahin ist bei dem gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO empfangszuständigen Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdebegründung eingegangen.
3
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden. Eine Rücknahme der Beschwerde ist nicht erfolgt.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.
