BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 26.08.2025, AZ 5 ARs 9/25, ECLI:DE:BGH:2025:260825B5ARS9.25.0
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 27. März 2025, Az: 6 VAs 20/24
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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1. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. März 2025 einen Antrag des Betroffenen vom 4. Dezember 2024 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verworfen, mit dem dieser geltend gemacht hat, dass die Staatsanwaltschaft Berlin über ein dorthin gerichtetes Akteneinsichtsgesuch betreffend ein offenbar auf seine Strafanzeige hin eingeleitetes Ermittlungsverfahren bislang nicht entschieden habe. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 16. April 2025 erhobenen sofortigen Beschwerde.
2
2. Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24/23). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den hier nicht einschlägigen § 76 Abs. 2 FamFG und damit auf Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG bezieht, folgt daraus inhaltlich nichts anderes. Unzulässig ist das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch im Fall einer Auslegung als Rechtsbeschwerde, da das Kammergericht eine solche in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 ARs 18/20).
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner
