Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 21.08.2025, AZ 6 StR 271/25

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 21.08.2025, AZ 6 StR 271/25, ECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR271.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Potsdam, 20. Februar 2025, Az: 24 KLs 1/21

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten am 20. Februar 2025 neben zahlreichen weiteren Delikten auch wegen einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit der unbeschränkten Revision an und begründet diese mit der Sachrüge.

2

Nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs (Geschäftsverteilungsplan 2025 Seite 16) über die Zuweisung von Verkehrsstrafsachen an den 4. Strafsenat ist diesem die Prüfung vorbehalten, ob im Fall B.V.1 der Urteilsgründe (Tat 1 der Anklageschrift vom 8. November 2023) eine rechtswidrige Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB vorliegt. Das Landgericht hat dies geprüft und verneint. Das Revisionsgericht ist aber durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diese Wertung auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 2 StR 329/21).

3

Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.

Bartel                   Tiemann                   von Schmettau

           Arnoldi                     Dietsch

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