BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 01.08.2025, AZ 2 B 22.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:010825B2B22.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 12. Februar 2025, Az: 5 Bf 215/22, Urteil
vorgehend VG Hamburg, 23. Juni 2022, Az: 14 K 2891/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 304,32 € festgesetzt.
Gründe
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1. Der Kläger beansprucht, dass seine vom 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet geleistete Dienstzeit bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.
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Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Ende März 2019 stand der … geborene Kläger als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Von Anfang Dezember 1982 bis Ende September 1985 war der Kläger in der Rechtsabteilung eines Bekleidungsunternehmens tätig, danach bis Ende Februar 1991 als Rechtsanwalt in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei. Daran schloss sich eine zweimonatige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität der Bundeswehr … an. Mit Arbeitsvertrag vom 2. Mai 1991 wurde der Kläger bei der Beklagten, diese vertreten durch die Oberfinanzdirektion (OFD) Kiel, für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1991 als Angestellter eingestellt. Mit Verfügung vom 2. Juli 1991 wurde der Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 1991 an die OFD Rostock abgeordnet und dort als Referent eingesetzt. Mit Ernennungsurkunde vom 17. Juni 1991 wurde der Kläger am 19. Juli 1991 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung ernannt, die Ernennungsurkunde wurde ihm durch die OFD Rostock ausgehändigt. Mit Verfügung vom 15. August 1991 wurde seine Abordnung an die OFD Rostock über den 31. Juli 1991 hinaus bis auf Weiteres verlängert. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1991 wurde der Kläger mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen mit Wirkung ab dem 16. Dezember 1991 an die OFD Rostock versetzt. Am 2. Mai 1994 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Seine berufliche Tätigkeit bei der OFD Rostock endete im April 1996.
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Bei der Festsetzung seines Ruhegehalts berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum 31. Dezember 1995 nur einfach und nicht, wie vom Kläger beansprucht, doppelt. Sein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter doppelter Berücksichtigung der Zeit vom 19. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1995 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger erfülle nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine doppelte Berücksichtigung der Zeiten, weil er kein „Beamter aus dem früheren Bundesgebiet“ sei. Darunter seien nur solche Beamte zu verstehen, die schon vor Beginn ihrer Tätigkeit im damaligen Beitrittsgebiet als aktive Beamte im früheren Bundesgebiet tätig gewesen und dort auch bereits zum Beamten ernannt worden seien. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht, weil er seine Tätigkeit bei der OFD Rostock bereits aufgenommen gehabt habe, bevor er am 19. Juli 1991 zum Beamten auf Probe ernannt worden sei. Damit gehöre der Kläger zu einem Kreis von Personen, die von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet worden seien. Die formelle Zugehörigkeit des Klägers zu einer in den alten Bundesländern befindlichen Stammdienststelle (OFD Kiel) sei unerheblich. Denn für den Begriff der Verwendung komme es auf den Standort der konkreten Dienststelle an, in der der Betroffene seinen Dienst verrichtet habe.
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2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann oder wenn sie einen Einzelfall betrifft und einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 – 2 B 37.23 – NVwZ 2024, 1355 Rn. 26 m. w. N.). Diese Voraussetzungen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs sind vorliegend nicht erfüllt.
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a) Die Beschwerde des Klägers sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,
„ob ein Beamter, der seit seiner erstmaligen Ernennung ausschließlich Dienst im Beitrittsgebiet geleistet hat, dessen Stammbehörde jedoch im sog. alten Bundesgebiet lag und der unter Anwendung des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern – D II 1-221731/1 vom 16. Juli 1991 – ab dem Tag seiner ersten Verwendung volle Besoldungsbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhielt, als Beamter ‚im bisherigen Bundesgebiet‘ zu werten ist?“
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Diese Frage begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann.
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Nach § 3 Abs. 1 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369 – BeamtVÜV) wird die Zeit der Verwendung eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet – in den zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 2 BeamtVÜV – doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn diese Zeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Dabei sind die Merkmale „aus dem früheren Bundesgebiet“ und „im Beitrittsgebiet“ als ausschließlich geographische Angabe zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 3.99 – Buchholz 239.1 § 107a BeamtVG Nr. 1). Das Tatbestandsmerkmal „aus dem früheren Bundesgebiet“ i. S. v. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV ist nur erfüllt, wenn der zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendete Beamte zuvor bereits im früheren Bundesgebiet verwendet wurde. Ein Beamter, der dagegen von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurde, kann auch dann kein Beamter „aus dem früheren Bundesgebiet“ i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sein, wenn er von seiner Ernennung an einer im früheren Bundesgebiet gelegenen Stammdienststelle angehört hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 2 B 44.24 – NVwZ-RR 2025, 389 Rn. 9 ff.).
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Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 3 BeamtVÜV. Mit der Regelung sollte ein „Anreiz für alle aktiven Beamten, insbesondere auch für jüngere, die in Anbetracht der sich ab 1. Januar 1992 ändernden Ruhegehaltsskala ihre Versorgungsanwartschaft verbessern wollen“ (BR-Drs. 216/91 S. 4), geschaffen werden, Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet zu leisten. Die Vorschrift stand damit im Zusammenhang mit der Verwaltungshilfe für die neuen Bundesländer, für die es des Einsatzes erfahrener und motivierter öffentlicher Bediensteter bedurfte, die unter erschwerten Arbeitsbedingungen Pionierarbeit zu leisten bereit waren. Durch finanzielle Anreize sollte die Bereitschaft geweckt werden, Aufgaben in der ehemaligen DDR zu übernehmen und eine funktionsfähige Verwaltung im Beitrittsgebiet aufzubauen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 3. November 1998 – 4 B 23.96 – juris Rn. 22; Warbeck, RiA 1994, S. 131 <133>). Der Aspekt des Anreizes zur Mobilität setzt aber voraus, dass der Betreffende vor seiner Tätigkeit im Beitrittsgebiet im früheren Bundesgebiet zum Beamten ernannt worden und dort auch dienstlich tätig geworden war. Ohne eine vorherige Tätigkeit im alten Bundesgebiet bedurfte es keines Mobilitätsanreizes für den Wechsel des Orts der Tätigkeit ins Beitrittsgebiet (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 2 B 44.24 – NVwZ-RR 2025, 389 Rn. 12).
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Für die Anwendung des § 3 BeamtVÜV und die Frage, ob die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die der tatsächlichen Bezügezahlung zugrunde gelegten Annahmen an. Es kann daher offen bleiben, ob die Gewährung der Besoldungsbezüge der Klägerin im Zeitraum bis Ende Dezember 1995 zutreffend war. Offenbar ist der Kläger besoldungsrechtlich durchgehend als „Beamter aus dem bisherigen Bundesgebiet“ behandelt worden. Grundlage der Gewährung voller Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz während der Tätigkeit bei der OFD Rostock war wohl das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Juli 1991 zu § 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (D II 1-221731/1). Nach diesem sollte es hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen Beamten „aus dem früheren Bundesgebiet“ handelt, auf den dienstlichen Wohnsitz nach den Regelungen des § 15 BBesG ankommen. Auch in Bezug auf § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, wonach Beamten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Bundesgebiet verwendet werden, nur abgesenkte Dienstbezüge zustehen, hat das Bundesverwaltungsgericht indes entschieden, dass die ortsbezogene Betrachtungsweise maßgeblich ist. Entscheidend ist der Ort der Verwendung, d. h. der dienstlichen Tätigkeit, nicht hingegen der dienstrechtliche Bezug zu einer Behörde oder zu einem Dienstherrn mit Gebietshoheit (BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 24.98 – Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3 S. 4 m. w. N.).
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b) Die Beschwerde des Klägers sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ferner in der Frage,
„ob die besoldungsrechtliche Zuordnung eines Beamten, der nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern – D II 1-221731/1 vom 16. Juli 1991 – i. V. m. § 15 BBesG als ‚Beamter aus dem bisherigen Bundesgebiet‘ gilt, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB auch im Verwaltungsrecht anzuwenden ist, versorgungsrechtlich und auch für die Auslegung der Regelung des § 3 BeamtVÜV präjudizierend ist?“
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Diese Frage begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie auf eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzielt.
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Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Bereich des Verwaltungsrechts anwendbar und kann das Verhalten eines Dienstherrn gegenüber einem Beamten bestimmen (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 Rn. 23 und vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 – BVerwGE 168, 236 Rn. 46). Die Frage, ob das Verhalten des Dienstherrn im konkreten Einzelfall mit dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist, ist aber eine Frage der Bewertung der Aspekte des konkreten Sachverhalts und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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c) Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob ein Beamter, der erstmalig im Beitrittsgebiet ernannt und auf Grundlage einer von einer im bisherigen Bundesgebiet liegenden Stammdienststelle zu der Dienststelle im Beitrittsgebiet abgeordnet wurde, als ein Beamter ‚aus dem bisherigen Bundesgebiet‘ zu werten ist, weil er zumindest für eine juristische Sekunde eine Planstelle und damit ein Amt bei der Stammbehörde bekleidet hat,“
vermittelt der Rechtssache nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, ohne dass vom Kläger ein erneuter Klärungsbedarf aufgezeigt wird.
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Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der verordnungsrechtlichen Bestimmung kann „Beamter aus dem früheren Bundesgebiet“ i. S. v. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nur ein solcher Beamter sein, der im früheren Bundesgebiet bereits als solcher tätig war und mittels der doppelten versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten der von ihm geleisteten Aufbauhilfe zur Dienstleistung im Beitrittsgebiet motiviert worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Vergünstigung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht eingreift, wenn der Beamte zunächst bei einer Stammdienststelle im alten Bundesgebiet ernannt worden ist, sofern diese Ernennung nicht auf eine Verwendung an dieser Stelle angelegt war, sondern als organisatorische Unterstützung für die noch im Aufbau befindlichen Verwaltungsstrukturen im Beitrittsgebiet fungieren sollte (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 2 B 44.24 – NVwZ-RR 2025, 389 Rn. 12). Ein darüberhinausgehender Klärungsbedarf wird vom Kläger, der nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits am 17. Juni 1991, dem Tag der Ausstellung seiner Ernennungsurkunde, bei der OFD Rostock tätig war und damit vor seiner Aushändigung der Ernennungsurkunde am 19. Juli 1991 bei der OFD Kiel keinen Dienst als Beamter geleistet hatte, sondern dort nur im Angestelltenverhältnis tätig war, in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
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d) Die Beschwerde des Klägers sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schließlich in der Frage,
„ob von einer erfahrungsaufbauenden Tätigkeit im früheren Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV auch dann auszugehen ist, wenn die für die Aufbauhilfe erforderlichen beruflichen Erfahrungen außerhalb eines Beamtenrechtsverhältnisses in einem mindestens neunjährigen Zeitraum (als Mitarbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens der Textileinzelhandelsbranche, als selbstständiger Rechtsanwalt in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität der Bundeswehr) erworben wurden?“
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Diese Frage führt ebenfalls nicht zur Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann.
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Die Norm des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV knüpft daran an, dass sich ein bereits im früheren Bundesgebiet tätiger Beamter bereit erklärt, im Beitrittsgebiet Hilfe zum Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung zu leisten. Daraus folgt unmittelbar, dass die versorgungsrechtliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nur eingreift, wenn der Betreffende vor dem Wechsel in das Beitrittsgebiet im bisherigen Bundesgebiet bereits als Beamter verwendet worden ist. Dass der betreffende Bedienstete die für die Aufbauhilfe erforderlichen beruflichen Erfahrungen außerhalb eines Beamtenrechtsverhältnisses erlangt hat, ist für den Tatbestand der Norm nicht von Bedeutung.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
