Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule (Beschluss des BFH 5. Senat)

BFH 5. Senat, Beschluss vom 12.08.2025, AZ V B 60/24, ECLI:DE:BFH:2025:B.120825.VB60.24.0

§ 4 Nr 21 Buchst a UStG 2005, § 115 Abs 2 FGO

Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. Oktober 2024, Az: 2 K 1180/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24.10.2024 – 2 K 1180/20 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben.

2

Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

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