BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 13.08.2025, AZ 5 StR 664/24, ECLI:DE:BGH:2025:130825B5STR664.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 13. Mai 2024, Az: 542 KLs 23/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Mai 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Verfahrensrüge des Angeklagten K. I. bemerkt der Senat ergänzend:
Der auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Rüge wegen Nichtberücksichtigung eines „entscheidenden Details“ aus dem Arztbrief vom 18. Juni 2023 bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil sich entgegen dem Revisionsvorbringen aus dieser Urkunde, deren Beweiswert das Landgericht ohnehin relativiert hat, nicht ergibt, dass beim Knie „eindeutig … kein Knochen zu sehen gewesen sein“ könne.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner
