BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 12.08.2025, AZ 5 StR 238/25, ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR238.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 24. April 2024, Az: 5 StR 303/23, Urteil
vorgehend LG Berlin I, 19. Dezember 2024, Az: 545 KLs 13/24
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers vom 26. April 2025, ihm für die Hinzuziehung von Rechtsanwältin F. Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 ‒ 5 StR 271/17; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 157/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).
2
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht.
Cirener
