BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 08.07.2025, AZ 8 KSt 1.24, 8 KSt 1.24 (8 A 1.23), ECLI:DE:BVerwG:2025:080725B8KSt1.24.0
Tenor
Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. M., …, … B., gegen die Kostenrechnung vom 26. Januar 2024, berichtigt durch Kostenrechnung vom 15. März 2024, (Kassenzeichen 1180 0586 4258), wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung vom 26. Januar 2024, berichtigt durch Kostenrechnung vom 15. März 2024, (Kassenzeichen 1180 0586 4258), ist nicht zu beanstanden.
2
Der Erinnerungsführer wird als Kostenschuldner von Klagen, die von ihm im Namen der im Verfahren BVerwG 8 A 2.22 als Klägerinnen zu 3 und 4 aufgeführten Gesellschaften ohne Vorlage einer wirksamen Prozessvollmacht erhoben worden waren, in Anspruch genommen. Nachdem der Erinnerungsführer diese Klagen im Namen der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgenommen hatte, hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 A 1.23 gesondert fortgeführt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 hat der Senat dieses Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt. Seine Erinnerung gegen die vorläufige Kostenrechnung vom 4. April 2023 (Kassenzeichen 1180 0532 2640) hat der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2024 – BVerwG 8 KSt 1.23 (8 A 2.22) – zurückgewiesen. Die vorliegende Erinnerung richtet sich gegen die berichtigte Kostenrechnung im Verfahren BVerwG 8 A 1.23.
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1. Der Erinnerungsführer wird mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 26. Januar 2024, berichtigt durch Kostenrechnung vom 15. März 2024, zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Sein Einwand, die entstandenen Kosten seien nicht ihm, sondern den Klägerinnen zu 1 und 2 des Verfahrens BVerwG 8 A 2.22 aufzuerlegen, richtet sich der Sache nach gegen die im Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2023 – BVerwG 8 A 1.23 – getroffene Kostengrundentscheidung, welche die Kosten dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt hat. Unabhängig davon, ob ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren statthaft wäre (verneinend BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 – 5 KSt 4.10 – juris Rn. 4), verweist der Senat hinsichtlich der Inanspruchnahme des Erinnerungsführers als Kostenschuldner auf die den Beteiligten bereits bekannten Beschlüsse vom 21. Dezember 2023 – BVerwG 8 A 1.23 – (juris Rn. 3 ff.) und vom 26. Januar 2024 – BVerwG 8 KSt 1.23 – (juris Rn. 3); an deren Erwägungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.
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2. Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen die Höhe des Kostenansatzes sind nicht berechtigt. Die angegriffene (berichtigte) Kostenrechnung ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
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Zu Recht hat die Kostenbeamtin eine Verfahrensgebühr nach dem Satz von 5,0 aus Nr. 5114 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis – KV) angesetzt. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 5115 KV liegen nicht vor. Die Gebühr gemäß Nr. 5114 KV ermäßigt sich nach Nr. 5115 Nr. 1 KV auf den Satz 3,0, wenn die Zurücknahme der Klage zur Beendigung des gesamten Verfahrens geführt hat. Die Differenzierung des Gebührensatzes in den Nr. 5114 und 5115 KV dient dem Ziel, im Interesse der Kostengerechtigkeit die Gebührenhöhe an dem jeweils entstandenen richterlichen Arbeitsaufwand auszurichten. Nr. 5115 KV gehört zu den Regelungen, die Anreize zu einer unstreitigen Verfahrensbeendigung schaffen und so zur Entlastung der Justiz beitragen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 9 KSt 18.09 – NVwZ 2010, 335 Rn. 3 m. w. N.). Bei einer Mehrheit von Klägern tritt eine die Ermäßigung auslösende Beendigung des gesamten Verfahrens nur ein, wenn alle Kläger einen der Ermäßigungstatbestände erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 4 KSt 1000.08 – juris Rn. 6; zur vergleichbaren Regelung Nr. 1211 KV vgl. Dorndörfer, in: Dorndörfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2025, GKG KV 1211 Rn. 7 m. w. N.; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG KV 1211 Rn. 5; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG KV Nr. 1211 Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
6
Die Klägerinnen zu 3 und 4 gehörten zur Klägergemeinschaft des ursprünglichen Verfahrens BVerwG 8 A 2.22. Nachdem sie in diesem Verfahren ihre Klage zurückgenommen hatten, hat der Senat ihr Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 A 1.23 fortgeführt und mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 eingestellt. Die Verfahrenstrennung nach Rücknahme ihrer Klage erfolgte aus verfahrenstechnischen Gründen und diente der Ordnung des Prozessstoffs, da das Verfahren BVerwG 8 A 2.22 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme von den dortigen Klägerinnen zu 1 und 2 fortgeführt wurde. Es ist durch die Klagerücknahme der Klägerinnen zu 3 und 4 nicht im Sinne des Ermäßigungstatbestandes gemäß Nr. 5115 Nr. 1 KV insgesamt beendet worden.
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Für die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Anrechnung der im Verfahren BVerwG 8 A 2.22 angesetzten Kosten besteht keine Grundlage. Die Schlusskostenrechnung im ursprünglichen Verfahren 8 A 2.22 enthält nur einen Kostenansatz zu Lasten der Klägerinnen zu 1 und 2. Die in diesem Verfahren zu Lasten des Erinnerungsführers ergangene vorläufige Kostenrechnung vom 4. April 2023 hat die Kostenbeamtin storniert und für gegenstandslos erklärt. Er wird mithin nur noch unter dem Aktenzeichen des abgetrennten Verfahrens BVerwG 8 A 1.23 als Kostenschuldner (einmalig) in Anspruch genommen.
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Die Vorgaben des § 36 Abs. 2 GKG wurden bei der Höhe des Kostenansatzes in der angegriffenen (berichtigten) Kostenrechnung zutreffend beachtet.
9
Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG anzuordnen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
