BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 28.07.2025, AZ 3 BN 4.25, 3 BN 4.25 (3 BN 8.24), ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B3BN4.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 11. April 2024, Az: 1 S 278/23, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2025 – BVerwG 3 BN 8.24 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Die von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2025 ist unbegründet. Aus ihren Darlegungen ergibt sich nicht die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2
Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als „prozessuales Urrecht“ den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 C 22.20 – juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge kann nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
3
Die Antragstellerin trägt vor, einige für sie entscheidende Punkte seien vom Senat nicht aufgegriffen worden. Hierzu gehöre insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit der Aneinanderreihung von „Zeitgesetzen“, d. h. der Erlass einer Reihe unzähliger Corona-Verordnungen. Einen Gehörsverstoß zeigt sie insoweit nicht auf. Der Senat hat sich mit dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2024, mit dem sie einen Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichtshofs gerügt hat, weil dieser nicht darauf eingegangen sei, dass es ihr um eine fortgesetzte begleitende Betrachtung der Maßnahmen gegangen sei, befasst und insoweit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verneint. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragstellerin habe in der mündlichen Verhandlung allein beantragt, festzustellen, dass die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 17. März 2020 in der Fassung vom 2. Mai 2020 und die Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit SARS-CoV-2 vom 7. April 2020 unwirksam waren, und ihren Antrag auf weitere Fassungen dieser Verordnungen oder andere – später ergangene – Verordnungen nicht erstreckt. Die Rüge der Antragstellerin, der Senat habe insoweit ihr Anliegen verkannt, denn es sei ihr nicht um die juristische Betrachtung einzelner weiterer Maßnahmen, sondern um die Beobachtung des Verlaufs der Maßnahmen gegangen, geht fehl. Der Senat hat das geltend gemachte Anliegen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und insoweit darauf hingewiesen, dass die Nichtberücksichtigung späterer Maßnahmen durch den Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehe. Dass der Senat damit der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht gefolgt ist und im Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs keinen zur Zulassung der Revision führenden Fehler gesehen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
4
Soweit die Antragstellerin mit dem weiteren Rügevorbringen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen des Antragsgegners geltend macht und insbesondere das Vorliegen einer hinreichenden Gefährdungslage bezweifelt, zeigt sie ebenfalls nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen haben könnte.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
