Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 31.07.2025, AZ I ZB 53/24

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 31.07.2025, AZ I ZB 53/24, ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZB53.24.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 18. Juni 2025, Az: I ZB 53/24, Beschluss
vorgehend BPatG München, 5. Juli 2024, Az: 28 W (pat) 55/18

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festzusetzen.

2

II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 – I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2025 – I ZB 63/23, juris Rn. 4). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon auch im Streitfall auszugehen.

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III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

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IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille

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