Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds und Funktionärs der Partei „Der III. Weg“ bzgl seiner Nichtzulassung zum juristischen Referendariat – mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzinteresse – zudem teils unzureichende Beschwerdebegründung (Kammerbeschluss ohne Begründung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 18.07.2025, AZ 2 BvR 350/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250718.2bvr035025

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 10. Oktober 2024, Az: 2 C 15/23, Urteil
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Dezember 2022, Az: 3 B 21.2793, Beschluss

vorgehend VG Würzburg, 10. November 2020, Az: W 1 K 20.449, Urteil

vorgehend OLG Bamberg, 20. März 2020, Az: 2220/II – V, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat überwiegend versäumt, darzulegen, warum ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ein solches ist auch nicht aus sich selbst heraus erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geltend macht, hat er diese Rüge nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise begründet.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.