Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 16.07.2025, AZ 5 StR 299/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.07.2025, AZ 5 StR 299/25, ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR299.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Görlitz, 4. März 2025, Az: 9 KLs 540 Js 11095/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 4. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist bei seiner Gefährlichkeitsprognose zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Tat 1 (Faustschlag ins Gesicht) um eine „erhebliche Tat“ (UA S. 19) im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 276/23 mwN); die Angabe von § 63 Satz 2 StGB in diesem Zusammenhang stellt ersichtlich einen bloßen Schreibfehler dar.

Cirener                         Mosbacher                         Köhler

                 Resch                               Werner

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