Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 16.07.2025, AZ 5 StR 579/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.07.2025, AZ 5 StR 579/24, ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR579.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Flensburg, 30. Mai 2024, Az: V KLs 114 Js 20816/23

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin          E.             aus Z.          zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 30. Juli 2025 erforderlich ist.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Ablehnung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20; vom 22. Oktober 2024 – 5 StR 276/24).

Cirener                                    Mosbacher                                    Köhler

                           Resch                                          Werner

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