Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 01.07.2025, AZ 5 StR 732/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 01.07.2025, AZ 5 StR 732/24, ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR732.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 19. August 2024, Az: 16 Ks 301 Js 40091/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten E.        nicht, dass das Landgericht auch zu seinen Gunsten die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB angenommen hat, obwohl dies von den Feststellungen nicht getragen wird.

Gericke                    Mosbacher                    Köhler

                  Resch                           Werner

Kategorien: Allgemein