BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 01.07.2025, AZ 5 StR 732/24, ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR732.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Leipzig, 19. August 2024, Az: 16 Ks 301 Js 40091/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten E. nicht, dass das Landgericht auch zu seinen Gunsten die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB angenommen hat, obwohl dies von den Feststellungen nicht getragen wird.
Gericke Mosbacher Köhler
Resch Werner
