Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen Anberaumung von strafprozessualen Hauptverhandlungsterminen – Unzulässigkeit in der Hauptsache bei unstatthaftem Beschwerdegegenstand (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.07.2025, AZ 2 BvQ 46/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250702.2bvq004625

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 213 StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).

2

So liegt der Fall hier. Eine Annahme der gegen die Anberaumung der Hauptverhandlungstermine gerichteten Verfassungsbeschwerde käme nicht in Betracht. Sie wäre unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 <67 f.>; 101, 106 <120>). Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>) und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>).

3

Solche Umstände hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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