BGH 13. Zivilsenat, Beschluss vom 01.07.2025, AZ XIII ZB 50/22, ECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB50.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Köln, 28. April 2022, Az: 34 T 168/21
vorgehend AG Brühl, 21. Oktober 2021, Az: 64 XIV(B) 10/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln – 34. Zivilkammer – vom 28. April 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
1
Das Beschwerdegericht hat die vom Amtsgericht angeordnete sechstägige Ausreisehaft im Ergebnis zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Insbesondere hätte die beteiligte Behörde diese nicht dadurch verkürzen müssen, dass es dem Betroffenen am 27. September 2021 eine mehrere Tage über den 21. Oktober 2021 hinausgehende Duldung erteilt hätte. Dies hätte die Abschiebung hier schon deshalb gefährdet, weil im Jahr 2021 Voraussetzung für eine Flugabschiebung ein maximal 72 Stunden zuvor durchgeführter PCR-Test zur Feststellung einer etwaigen Covid-19 Erkrankung war, dessen Vornahme gegenüber dem Betroffenen gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG zudem gegebenenfalls angeordnet werden musste. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Kochendörfer
