BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.12.2024, AZ 5 StR 489/24, ECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR489.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Görlitz, 31. Januar 2024, Az: 1 KLs 160 Js 8227/21
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 31. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchter Hehlerei verurteilt ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat die Angeklagte unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ihre mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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1. Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, handelt es sich bei Tat 3 nur um den (fehlgeschlagenen) Versuch einer Hehlerei, weil die Angeklagte keinen Käufer für das von ihr angebotene Stehlgut fand. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafkammer für diese Tat angesichts der massiven Vorstrafen der Angeklagten und ihres Bewährungsversagens eine noch niedrigere Freiheitsstrafe als drei Monate verhängt hätte.
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2. Die Taten 22 und 23 (zwei – wenige Bestellnummern auseinanderliegende – Bestellbetrügereien unter demselben falschen Namen bei demselben Online-Händler am selben Tag) stellen sich nicht ausschließbar zumindest aufgrund natürlicher Handlungseinheit als eine Tat im Sinne von § 52 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 2 StR 340/23 mwN). Dies führt im Schuldspruch zur Zusammenfassung beider gesondert abgeurteilter Taten zu einer Tat des Betruges und zum Entfallen einer der beiden hierfür verhängten Einzelstrafen von vier Monaten. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies angesichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen nicht, zumal die bloße Änderung der Konkurrenzverhältnisse den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 90/24 mwN).
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3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner